Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz
BGremBG§ 5 Vorgaben für wesentliche Gremien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 haben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn es besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zukunftsrelevante Bedeutung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird. Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend den Vorgaben in § 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.