Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz
BGremBG§ 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/4#abs-1 (1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/4#abs-3 (3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. Droht bei einem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BGremBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 05.09.2019 – 6 B 852/19Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.