Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz

BGremBG

§ 6 Bericht

Stand: 12.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/6#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/6#abs-2 (2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.

§ 5