Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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