Gesetze / Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
BGenTGKostV§ 1 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/1#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/1#abs-2 (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.