§ 1 BGenTGKostV — Gebühren und Auslagen

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.