Gesetze / Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

BGenTGKostV

§ 2 Höhe der Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/2#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt

1.für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes2 500 bis 15 000 Euro,
2.für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes5 000 bis 30 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/2#abs-2 (2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes bis auf 75 000 Euro, die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes bis auf 150 000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/2#abs-3 (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert werden.

§ 1 § 3