Gesetze / Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BGVPLTAufgDV§ 7 Säumniszuschläge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTAufgDV/7#abs-1 (1) Für Forderungen und Vorschusszahlungen, die ein Mitgliedsunternehmen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf hundert Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTAufgDV/7#abs-2 (2) Bei einem rückständigen Betrag von weniger als 200 Euro ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTAufgDV/7#abs-3 (3) Ein Säumniszuschlag auf eine Forderung wird nicht erhoben, wenn ein Mitgliedsunternehmen glaubhaft macht, dass es unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.