# § 7 BGVPLTAufgDV — Säumniszuschläge

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Forderungen und Vorschusszahlungen, die ein Mitgliedsunternehmen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf hundert Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

(2) Bei einem rückständigen Betrag von weniger als 200 Euro ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben.

(3) Ein Säumniszuschlag auf eine Forderung wird nicht erhoben, wenn ein Mitgliedsunternehmen glaubhaft macht, dass es unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

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Zitiervorschlag: § 7 BGVPLTAufgDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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