Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG§ 4 Rechte früherer Eigentümer
Stand: 10.06.2019
Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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14.07.1992 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1992 I S. 1257
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