Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

BGSVVermG

§ 4 Rechte früherer Eigentümer

Stand: 10.06.2019

Bund

Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.

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