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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1257
BGBl. 1992 I S. 1257 · 168.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vors~hriften
(Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRAndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 957) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „eingetretener"
die Wörter „oder unmittelbar bevorstehender" ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungs-
bedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des
II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der
Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 221) ver-
mutet."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „gilt" werden die Wörter „vor-
behaltlich seiner Bestimmungen über Zustän-
digkeiten und Verfahren" eingefügt.
bb) In Buchstabe a wird nach dem Semikolon fol-
gender Halbsatz angefügt:
,,Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 blei-
ben unberührt;".
2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sin-
ne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht
geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der An-
sprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolge-
organisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit
diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on
Jewish Material Claims against Germany, lnc. als
Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er-
be oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sin-
ne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristi-
sche Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische
Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6
aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wur-
de."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
„die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt;
sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der
notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch
auf Rückübertragung eines Grundstücks, Ge-
bäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine
ohne Beachtung dieser Form eingegangene
Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem gan-
zen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an
dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen
gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Er-
werber des Anspruchs übertragen wird."
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
,,Gehören Vermögensgegenstände, die mit ei-
nem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
zurückzugebenden oder einem bereits zurück-
gegebenen Unternehmen entzogen oder von
ihm später angeschafft worden sind, nicht
mehr zum Vermögen des Unternehmens, so
kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an
diesen Gegenständen im Wege der Einzelre-
stitution in Höhe der ihm entzogenen Beteili-
gung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als
Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der
Entziehung des Unternehmens oder der Mit-
gliedschaft an diesem Unternehmen. Satz 4 ist
in den Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 1 entspre-
chend anzuwenden;§ 6 Abs.·6a Satz 2 gilt in
diesen Fällen nicht."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rech-
ten an einem Grundstück oder Gebäude erfo~gt
dadurch, daß das Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem
Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu über-
nehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte
können nur in Deutscher Mark begründet werden.
Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe
von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung
über die Rückübertragung begründet werden.

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Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Okto-
ber 1990 geltenden Vorschriften nicht wieder-
begründet werden, ist dasjenige Recht zu begrün-
den, das dem früheren Recht entspricht oder am
ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die
Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypothe-
ken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-
buch der Deutschen Demokratischen Republik
sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wieder-
begründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer
des Grundstücks das zu begründende Grund-
pfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forde-
rung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner
nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den
Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver-
bunden ist, welche den beim Berechtigten durch
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Schaden erheblich überwiegen und der Eigentü-
mer des Grundstücks dem Berechtigten die durch
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Vermögensnachteile ausgleicht."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Anmeldung
nach der Verordnung über die Anmeldung ver-
mögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli
1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert
durch die 2. Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. Au-
gust 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung
genannt -" durch die Wörter „ein Antrag nach
§ 30" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ausge-
nommen sind" ein Komma sowie die Wörter
„soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2
und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zu-
lässig sind" und ein weiteres Komma einge-
fügt.
cc) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Der Ver-
fügungsberechtigte ist" die Wörter eingefügt
,,zur Liquidation berechtigt und".
dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der
Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn
der Berechtigte bis zum 1. September 1992
keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Ein-
weisung gestellt hat oder wenn über einen
gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992
nicht entschieden worden ist."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer
Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermö-
genswert belegen ist, und, soweit ein Unter-
nehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Re-
gelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk
das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
sung) hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung
im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermö-
genswertes vorliegt."
e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
4. § 3a wird aufgehoben.
5. Es werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:
,,§ 3b
Gesamtvollstreckungsverfahren,
Zwangsversteigerungsverfahren
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch
die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Ver-
mögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.
Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand
eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1
Satz 1 ist.
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsver-
steigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzu-
stellen.
§ 3c
Erlaubte Veräußerungen
(1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermö-
genswerten der Treuhandanstalt oder eines Unter-
nehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar
oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung
der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den
Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur,
wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1
ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person
beherrschte juristische Person des Privatrechts oder
eine Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der
Anspruch nach § 5 ausgeschlossen ist.
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des
Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräuße-
rung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung
über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vor-
behaltlich der Bestimmungen des lnvestitionsvorrang-
gesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3."
6. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Stiftungen" die
Wörter „nach dem 8. Mai 1945" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken
und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zu-
grundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Ok-
tober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten
geschlossen worden ist, es sei denn, daß
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt
worden ist,
b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des
Gesetzes über den Verkauf volkseigener Ge-
bäude vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 157)
erfolgte oder
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in
einem wesentlichen Umfang werterhöhende
oder substanzerhaltende Investitionen vorge-
nommen hat."

7. § 6 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-
gung im Register eingetragen war, als in Auflösung
befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung
vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50
vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen
Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von
Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabe-
berechtigten angemeldet haben."
8. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Wertausgleich
(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des
Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtig-
ten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnah-
men für eine Bebauung, Modernisierung oder Instand-
setzung des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die
Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermö-
genswert durch den gegenwärtig Verfügungsberech-
tigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalen-
derjahr im Durchschnitt 1O 000 Mark der DDR je Ein-
heit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten
haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1
nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schät-
zung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögens-
wert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung
nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter
Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö-
genswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu
schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittel-
ten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der DDR
im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag,
sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur
Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark
der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag
des Berechtigten wird über die Rückübertragung des
Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn
der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in
Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten
Sicherheit geleistet hat.
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person,
Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung
als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum
2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeige-
führt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven
Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rück-
übertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt
entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das
Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3
Satz 2 und 3 verliert.
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von
Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu
übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf
Grundpfandrechte der in§ 18 Abs. 2 genannten Art zu
leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den
Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein
Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Er-
satz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am
Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu lei-
sten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts
eine Sicherungshypothek äm Grundstück in Höhe des
Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range
des bisherigen Nutzungsrechts.
(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich
auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für
die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung fin-
den die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.
(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Ent-
schädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegen-
wärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4
bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungs-
berechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7 a
Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach
Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des frühe-
ren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungs-
fonds zu.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es
sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die
Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden
ist.
(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsbe-
rechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen
Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertra-
gung des Eigentums gezogenen Nutzungen. § 16
Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvorranggesetzes
bleibt unberührt.
(8) Ansprüche nach Absatz 2 sind nicht im Verfah-
ren nach Abschnitt VI dieses Gesetzes geltend zu
machen. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Ge-
richte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögens-
wert ganz oder überwiegend befindet."
9. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
,,§ 7a
Gegenleistung
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-
hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurück-
zuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche
Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder
an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in
den Fällen des Absatzes 2, auf Antrag aus dem Ent-
schädigungsfonds zu erstatten. In Mark der Deut-
schen Demokratischen Republik gezahlte Beträge
sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzu-
stellen. Der Erstattungsbetrag wird im Rückübertra-
gungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 festgesetzt. Auf
Antrag des Berechtigten erläßt das Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen hierüber einen gesonderten
Bescheid.
(2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-
verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädi-
gung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach
Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungs-
berechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichs-
mark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark
der Deutschen Demokratischen Republik sind im Ver-
hältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem

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Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so
steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshal-
ber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Ab-
satz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten ge-
genüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten
ein Recht zum Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein
Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so be-
gründet das Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen zugunsten des Verfügungsberechtigten auf des-
sen Antrag eine Sicherungshypothek in Höhe des
gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestellten Betrages nebst
vier vom Hundert Zinsen hieraus seit dem Tag der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rück-
übertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle,
sofern die Forderung nicht vorher durch den Berech-
tigten erfüllt wird.
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungs-
ansprüche nach§ 6 nicht anzuwenden."
10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
schädigung" die Wörter „in Geld" eingefügt.
11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Ent-
schädigungsfonds zu."
12. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 c einge-
fügt:
,,§ 11a
Beendigung der staatlichen Verwaltung
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf
des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11
Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach
Inkrafttreten des Gesetzes nach§ 9 ausgeübt werden.
Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Ge-
bäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter wei-
terhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu
deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,
wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des
Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs bei ·dem Grundbuchamt
beantragt worden ist.
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich
verwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk
über die Anordnung der staatlichen Verwaltung ein-
getragen, so wird dieser mit Ablauf des 31, Dezember
1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt
auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen
staatlichen Verwalters zu löschen.
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an
treffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Un-
klarheit über seine Person den Landkreis oder die
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Ver-
mögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf-
trags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die
Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens
bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm
die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht
möglich ist.
(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück
oder Gebäude auf den Eigentümer über.
§ 11b
Vertreter des Eigentümers
(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-
walteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht
festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung
des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Land-
kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren
Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag
der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtig-
tes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter
des Eigentümers, der auch eine juristische Person
sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle
bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht be-
kannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum
gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Be-
schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die
§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag
sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-
derung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist
die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-
handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzli-
cher Vertreter bisher staatlich verwalteter Unterneh-
men.
(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des
Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen
Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die
Vertretung gesichert ist.
§ 11c
Genehmigungsvorbehalt
Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen
sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamts zur
Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden.
Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt
dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbe-
halt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist.
Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt
nur auf Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen kön-
nen der eingetragene Eigentümer oder seine Erben
Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden
kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorliegen."
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
,,§ 14a
Werterhöhungen
durch den staatlichen Verwalter
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter
aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 ent-
sprechend."

14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlosse-
ne Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-
henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen
Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie de-
ren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9
Satz 3 gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Be-
scheid gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der
Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nut-
zungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3
gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs-
rechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288
Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäu-
de wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfand-
rechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts
errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den
in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen
sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Siche-
rung begründet werden. Verliert der Nutzungsbe-
rechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts
das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten
die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; das Wort
,,bestehende" wird durch das Wort „fortbestehen-
de" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 1O
angefügt:
,,(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und ver-
gleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von
Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter
bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2
ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so
ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistun-
gen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht
oder eine durch das Recht gesicherte Forderung
erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung
zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigen-
tümer und dem Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen als Vertreter der Interessen des Ent-
schädigungsfonds kann etwas Abweichendes ver-
einbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt
wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen bestimmt mit der Entscheidung über die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu
übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn
nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte
oder der Berechtigte beantragt, vorab über die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Re-
gelung offener Vermögensfragen die das Grund-
buch führende Stelle um Eintragung eines Wider-
spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche
Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur
Regelung offener Vermögensfragen beendet, so
\
hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Be-
günstigten oder des Berechtigten das Amt zur Re-
gelung offener Vermögensfragen, in dessen Be-
reich das belastete Grundstück belegen ist, den zu
übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch
Bescheid zu bestimmen. Der Bescheid ergeht ge-
meinsam für sämtliche auf dem Grundstück lasten-
den Rechte gemäß Absatz 5.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene
sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Ver-
anlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt
des Eigentumsverlustes oder durch den staatli-
chen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es
sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung
einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Charakter hat.
(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden
Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für
den Berechtigten und den Gläubiger des Grund-
pfandrechts selbständig anfechtbar.
(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein ver-
gleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5
oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Ab-
satz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grund-
pfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt gegenüber
dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter so-
wie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-
pfandrecht zugrundeliegende Forderung entspre-
chend. Handelt es sich um eine Forderung aus
einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbe-
haltlich einer abweichenden Regelung angemes-
sen zu entschädigen. ~
(1 O) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwen-
dung, wenn das Grundstück nach§ 6 zurücküber-
tragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht,
wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni
1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der
Berechtigte gegen denjenigen, der das Grund-
pfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-
ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
dem es gemäß den Absätzen .5 bis 9 nicht zu
übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht
Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung
des Grundpfandrechtes gegen Ablösung der gesi-
cherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu
bewilligen."
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des
Vertrages nicht redlich im Sinne des§ 4 Abs. 3, so
ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß
§ 33 Abs. 3 aufzuheben."
b) N<:1ch Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16
Abs. 3 Satz· 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich
begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch
Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-
standskraft des Rückübertragungsbescheides mit

1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertra-
gung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbe-
fristet wieder auf."
16. § 18 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 18
Grundstücksbelastungen
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten
an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der
Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks
in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte
einen in dem Bescheid über die Rückübertragung
festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ab-
lösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die
jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark um-
zurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid
gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den
Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte werden bei der
Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im
übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt
bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten
und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grund-
pfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch
den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit
folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der
DDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfand-
rechtes zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jähr-
lich für ein Grundpfandrecht
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 1O 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeit-
punkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene
in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare
Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermit-
telten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen
abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder
eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht
worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde,
ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1
bis 4 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf
staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder
nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den
staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend,
es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Siehe-
rung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Cha-
rakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten
Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablöse-
betrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts
auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind
bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem
kapitalisierten Wert anzusetzen.
(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichs-
leistungen auf das Recht oder eine dem Recht zu-
grundeliegende Forderung oder eine Entschädigung,
die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhal-
ten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entspre-
chend, soweit dem Schuldner die durch das Recht
gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der
Deutschen Demokratischen Republik erlassen wor-
den ist."
17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b einge-
fügt:
,,§ 18a
Rückübertragung des Grundstücks
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die
Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag
bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungs-
ordnung) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
worden ist, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat.
Das Eigentum geht auf den Berechtigten auch über,
wenn der Bescheid über die Rückübertragung des
Eigentums an dem Grundstück lediglich in Ansehung
der Feststellung des Ablösebetrages nicht unanfecht-
bar geworden ist und der Berechtigte für den Ablöse-
betrag Sicherheit geleistet hat.
§ 18b
Herausgabe des Ablösebetrages
(1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts
an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-
günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Her-
ausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit
dem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unan;.
fechtbar festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt
worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den
Entschädigungsfonds oder den Berechtigten heraus-
zugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf
den Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstig-
te für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen
oder eine Entschädigung vom Staat erhalten hat, oder
dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende For-
derung von staatlichen Stellen der Deutschen Demo-
kratischen Republik erlassen worden ist. Der Berech-
tigte kann den auf ein früheres dingliches Recht entfal-
lenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-
langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages
nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das
Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnah-
me aus dem Recht hätte entgegenhalten können,
dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu

übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann
nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung
geltend gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschä-
digungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund
eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungs-
fonds.
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-
schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeit-
punkt der Überführung des Grundstücks in Volksei-
gentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger eines
dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt
als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an
seiner Berechtigung bestehen.
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forde-
rung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil
des Ablösebetrages an den Begünstigten oder den
Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fäl-
len des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren
Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetra-
ges als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung
aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehalt-
lich einer abweichenden Regelung angemessen zu
entschädigen.
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-
legung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages
ist, soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder
Teile hiervon anhängig ist, an den Entschädigungs-
fonds herauszugeben.
(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie-
digt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung
auf den Entschädigungsfonds über."
18. § 19 wird aufgehoben.
19. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Antragsrecht wird durch die Aufhebung der staat-
lichen Verwaltung nach § 11 a nicht berührt."
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wer-
den" die Wörter „vorbehaltlich des § 29 Abs. 2"
eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Entscheidungen über eine Entschädigung,
über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,
über einen Schadensersatzanspruch nach § 13
sowie über Ansprüche nach den §§ 7 und 7a
geschieht dies im Auftrag des Bunde·s."
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten,
die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des
Vermögens der Deutschen Demokratischen Repu-
blik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehö-
ren insbesondere ausländische Vermögenswerte
außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten
von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die
Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten
getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in
diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi-
gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet in-
soweit auch über ein'en etwaigen Widerspruch
innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie-
ßend."
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Entscheidungen über Anträge nach den
§§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der
Entschäd.igung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
amt zuständig."
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
,,Das Landesamt kann Verfahren, die bei ei-
nem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen anhängig sind, an
sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit
Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht
mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge
an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zustän-
dige Landesämter können bei Sachzusam-
menhang vereinbaren, daß die Verfahren bei
einem Landesamt zusammengefaßt und von
diesem entschieden werden."
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle
zu übertragen, in denen das zurückzugebende Un-
ternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder
den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
gewerblichen Unternehmens oder den der Land-
und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte."
22. Dem§ 27 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die
Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung die-
ses Gesetzes erforderlich ist. 11
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen entscheidet über Anträge auf Rück-
übertragung von Vermögenswerten, die der treu-
händerischen Verwaltung nach § 20b des Par-
teiengesetzes der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli
1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt,

1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
unterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe
im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommis-
sion zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
und Massenorganisationen der Deutschen Demo-
kratischen Republik wahr. Über Widersprüche ent-
scheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der
Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der
Treuhandanstalt und der Kommission nach den
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deut-
schen Demokratischen Republik und den Maßga-
ben des Einigungsvertrages unberührt."
24. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Sondervermögen des Bundes"
wird durch die Überschrift „Entschädigungsfonds"
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aufwendungen für die in§ 22 Satz 2 bezeich-
neten Leistungen werden von einem nicht rechtsfä-
higen Sondervermögen des Bundes (Entschädi-
gungsfonds) erbracht."
25. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7
im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen
Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vor-
schriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur
zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung
der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die
Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt."
26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
,,§ 30a
Ausschlußfrist
Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,
§§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für
bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht
mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1
Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf
der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992
bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls
treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von
sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungs-
entscheidung ein. Diese Vorschriften finden auf An-
sprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel-
deten Anspruchs treten oder getreten sind, keine An-
wendung."
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldlei-
stung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz
die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tat-
sachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des
Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be-
deutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn
der Antragsteller über seine Angaben keine ausrei-
chende Aufklärung zu geben vermag oder weitere
Auskünfte verweigert."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
eingefügt:
,,(1 a) Vergleiche sind zulässig.
(1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögens-
wert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die
Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier
Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere An-
gaben zu machen. Die Frist kann verlängert wer-
den, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte
Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
den nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb
der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so
wird sein Antrag zurückgewiesen.
(1c) Werden Ansprüche nach§ 1 Abs. 6 geltend
gemacht, so finden für die Todesvermutung eines
Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbbe-
rechtigung § 181 des Bundesentschädigungsge-
setzes entsprechende Anwendung."
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antragstel-
lung" ein Komma und die Wörter „auf Antrag" so-
wie nach dem Wort „Anlagen" ein weiteres Komma
eingefügt; dem Absatz wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter ge-
nauer Bezeichnung des Antragstellers und des
Vermögenswertes über die Antragstellung zu
unterrichten."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt .gefaßt:
,,Kommt es zu einer Einigung, die den An-
spruch des Berechtigten ganz oder teilweise
erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag ei-
nen der Einigung entsprechenden Bescheid;
§ 33 Abs. 4 findet Anwendung."
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Einigung kann sich auf Gegenstände er-
strecken, über die nicht im Verfahren nach
diesem Abschnitt zu entscheiden ist."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender
landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwal-
tungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes anzuwenden."
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beab-
sichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
Wochen zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit
der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 2 sowie
auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der
Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaub-
haft darlegt, können Namen und Anschriften der
Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt
werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder
Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffen-
den Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann
unbeschadet der nach anderen Vorschriften beste-
henden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen weist jeden
Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine
Mitteilung nach Satz 1 beantragt."
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13
Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Ent-
scheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung
für die Rückübertragung des Eigentums oder die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
einbarungen" das Komma und die Wörter „zu an-
gemeldeten Rechten im Sinne des § 19" gestri-
chen.
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die§§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach
Maßgabe des§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 80a
Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für
sofort vollziehbar erklärt werden."
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
über die Rückübertragung von Eigentumsrechten
oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die
Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Satz 1
gilt für die Begründung von dinglichen Rechten
entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort voll-
ziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines
Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.
Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt,
wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und
sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken
und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staat-
lichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grund-
buchamt um die erforderlichen Berichtigungen des
Grundbuches. Gebühren für die Grundbuchberich-
tigung und das Grundbuchverfahren in den Fällen
des § 7a Abs. 3, der §§ 16 und 18a werden nicht
erhoben."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; im Absatz 4
wird die Verweisung „4" durch die Verweisung „3"
ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird tolgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffs-
register eingetragene Schiffe und im Schiffsbau-
register eingetragene Schiffsbauwerke."
31. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamtes nach
§ 25 Abs. 1 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren
nicht statt; für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1
Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
Artikel 2
Anordnung
über die Ablösung früherer Rechte
- Hypothekenablöseanordnung {HypAblAO) -
Abschnitt 1
Verfahren
§ 1
Mitteilung
In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes
sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf ge-
mäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge
und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
Eine Abschrift der Entscheidung ist dem betroffenen Kre-
ditinstitut zu übersenden.
§2
Umrechnung
Mark der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhält-
nis 2 zu 1auf Deutsche Mark umzurechnen.
§3
Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
(1) In den Fällen des§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-
gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages
nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zu-
stimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei
nachgewiesen wurde.
(2) Die Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreiti-
ger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn
die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-
felsfrei nachgewiesen wurde.
(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge
angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung
unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur
ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-
gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht
belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die
Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Mit-
eigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Über-
führung des Grundstücks in Volkseigentum durch den
staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonsti-

1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten
belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme
dem Gesamtgrundstück zugute kam.
Abschnitt 2
Sicherheitsleistung
§4
Grundsatz
(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensge-
setzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a
dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibrin-
gung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsver-
sprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
(2) Sicherheit ist in Höhe des in dem angefochtenen
Bescheid über die Rückübertragung festgesetzten Ablöse-
betrages zu leisten.
§5
Hinterlegung
Leistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit
durch Hinterlegung, so kann er auf Grund des auch hin-
sichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht-
bar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung
des Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und
dem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-
legungsstelle herausverlangen.
§6
Garantie
oder sonstiges Zahlungsversprechen
(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitu-
tes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut ge-
genüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Be-
trag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid
festgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a
des Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten un-
ter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des
Eigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse-
betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf,
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des
Betrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht
nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetzten Be-
trages aufzufordern.
§7
Sicherheitsleistung in anderen Fällen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach
§ 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende
Sicherheit entsprechend.
Abschnitt 3
Änderungs-
und Ergänzungsermächtigung
§8
Änderungs- und Ergänzungsermächtigung
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-
tere Einzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9,
den §§ 18 bis 18b und Abschnitt VI des Vermögensgeset-
zes, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu
regeln oder von den Bestimmungen dieser Anordnung
abweichende Regelungen zu treffen.
Artikel 3
Aufhebung des Investitionsgesetzes
und Folgeregelungen
(1) Das Investitionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1991 (BGBI. 1 S. 994) wird aufge-
hoben.
(2) In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsge-
biet vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) wird das
Wort „Investitionsgesetz" durch das Wort „lnvestitionsvor-
ranggesetz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Grundstücksverkehrsverordnung
Die Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 999) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Grundstücksverkehrsordnung (GVO)".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Geltungsbereich,
Genehmigungsanspruch
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
zeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden
Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer
Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmi-
gung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte
erteilt werden.
(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß
Absatz 1 ist nur zu erteilen, wenn
1. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertra-
gung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
nicht eingegangen ist oder
2. der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgeset-
zes) zustimmt oder

3. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts
das Grundstück auf Grund einer Grundstücksver-
kehrsgenehmigung oder Investitionsbescheini-
gung nach dem lnvestitionsvorranggesetz erwor-
ben hat oder
4. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts
auf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5
Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in
das Grundbuch eingetragen worden ist oder
5. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgeset-
zes erfolgt.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch er-
teilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des
Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet er-
scheint.
(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1, ob für
das Grundstück ein Antrag gemäß § 30 Abs. 1 des
Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen
solchen Antrag vorliegt, bleiben Anträge außer Be-
tracht, die die Feststellung eines bestimmten Grund-
stücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ent-
sprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist
und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Vermögens-
gesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausreichen-
den Angaben hierzu macht.
(4) Gehört das Grundstück einem Unternehmen,
darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch
bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen sei-
nen Sitz (Hauptniederlassung) hat, ein Antrag nach
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mit-
teilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen
ist.
(5) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so
setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den
Antrag nach§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus.
Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein ge-
sonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem lnvesti-
tionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuord-
nungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Ver-
einbarungen der Beteiligten bleiben unberührt."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner
Genehmigung."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist
auch ein Teil eines Grundstücks. Der Veräußerung
eines Grundstücks stehen gleich:
1. die Einräumung oder die Veräußerung eines
Miteigentumsanteils an einem Grundstück,
2. die Übertragung von Teil- und Wohnungseigen-
tum an einem Grundstück."
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:,
,,§ 3
Inhalt der Entscheidung
(1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu be-
zeichnen. Die Versagung der Genehmigung ist zu
begründen.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere in den
Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden
werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungs-
zweck erreicht wird. Sie sind zu begründen."
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-
gung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ab-
lauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung
erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen
nicht darauf gestützt werden, daß der gemäß § 7
zuständigen Stelle nach Erteilung der Grundstücks-
verkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1
des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der
Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war
oder über den dort keine Mitteilung vorlag."
6. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunter-
nehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücks-
verkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treu-
handanstalt erteilt."
7. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
8. Die Überschrift „Abschnitt VII. Analytische Auswer-
tung des Grundstücksverkehrs" wird gestrichen.
9. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20
Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige
Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmi-
gung lassen die Wirksamkeit des genehmigungs-
pflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt, wenn das Ei-
gentum an dem Grundstück übertragen oder die Ein-
tragung der Eigentumsumschreibung oder einer Vor-
merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertra-
gung des Eigentums an dem Grundstück bei dem
Grundbuchamt beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-
sprechend für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene
weitere Verfügungen über das Grundstück. In diesen
Fällen kann nach Wirksamwerden des Rechtsge-
schäfts die Feststellung beantragt werden, daß die
Voraussetzungen des § 1 vorgelegen haben oder
Maßnahmen vorgesehen sind, die den Anforderungen
des lnvestitionsvorranggesetzes entsprechen.
(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber
verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grund-
stück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand
zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genann-

1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Par-
teien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der
Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung ent-
standenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der
Erwerber durfte auf Grund der Umstände der Erteilung
der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
trauen.
(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1
zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem
Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den
Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der
Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen gemäß§ 3 Abs. 1
des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2
Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden.
In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des§ 7
des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfü-
gungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die
Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwen-
dung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und
Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die
Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge-
setz verzichten und statt dessen Zahlung des Erlöses
oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grund-
stück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiter-
veräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Ver-
mögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen."
10. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung ergänzende Bestimmungen über das Genehmi-
gungsverfahren zu erlassen."
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli-
cher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 6 wird aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum
,,18. Oktober 1989" die Wörter „ohne seine Zustim-
mung" eingefügt und die Wörter „und nach § 6 Absätze
1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen" ge-
strichen.
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 6
Gesetz
über den Vorrang für Investitionen
bei Rückübertragungsansprüchen
nach dem Vermögensgesetz
(lnvestitionsvorranggesetz - lnVorG)
Abschnitt 1
Vorrang für Investitionen
§ 1
Grundsatz
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegen-
stand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-
mögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maß-
gabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise
für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der
Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
§2
Aussetzung der Verfügungsbeschränkung,
investive Maßnahmen
(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet
oder verpachtet,
2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht
oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine
unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf
anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
3. an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Woh-
nungseigentum begründet und überträgt,
4. auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude er-·
richtet, ausbaut oder wiederherstellt
und durch einen lnvestitionsvorrangbescheid festgestellt
wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen
Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks
oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktions-
anlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.
(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
1. ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile
oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses
verpachtet oder
2. selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem
Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne
Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und
er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur
Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrang-
bescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür
bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Im
Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in
eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von
fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit
Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.
(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des
Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des
Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsäch-
lichen Handlungen nicht anzuwenden.

§3
Besonderer Investitionszweck
(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grund-
stücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden
zur
1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins-
besondere durch Errichtung oder Erhaltung einer
gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienst-
leistungsunternehmens,
2. Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung
nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom
Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder
Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilien-
häuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen
Maßnahme,
3. Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hier-
von veranlaßten lnfrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den
besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies
für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.
(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten
Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer In-
vestitionszweck vor, wenn es verwendet wird,
1. um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die
Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu
ermöglichen oder
2. weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er
das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines
Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung
sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfä-
higkeit oder Überschuldung zu verhindern.
(3) Die Erteilung eines lnvestitionsvorrangbescheids für
die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der
Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräuße-
rung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung
eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung
von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt
entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder
Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Ver-
pachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art
üblich ist.
Abschnitt 2
Erteilung
des lnvestitionsvorrangbescheids
§4
Verfahren
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die
in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das
beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger
nach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vor-
habens bietet, und erteilt darüber einen lnvestitions-
vorrangbescheid. Ein solches Verfahren kann nur bis zum
31. Dezember 1995 eingeleitet werden.
. (2) Den lnvestitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in
diesem Gesetz nichts Abwsichendes bestimmt ist, der
Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so
wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien
Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögens-
wert liegt.
(3) Vor der Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids
muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorha-
benplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen
und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre
Art und die vorgesetiene Dauer ihrer Ausführung, einen
Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben,
wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert
oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder
wiederhergestellt werden soll.
(4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II
des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach
diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt
mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffent-
lichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und
endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entschei-
dung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten
von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf
dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes über eine Investitionsbescheinigung an-
hängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum
Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein,
dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsge-
schäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an
Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
§5
Anhörung des Anmelders
(1) Vor Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids hat
die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen
ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
sung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt
ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für
investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der
Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufü-
gen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage
nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine
Mitteilung.
(2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von
zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan
zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine
Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entschei-
dung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern
nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die
Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet wor-
den ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmel-
ders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berück-
sichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht
innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.

1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekün-
digt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es inner-
halb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des
Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorha-
benplans des Anmelders dargelegt wird.
(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben,
wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu
ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens
gefährden würde.
§6
Unterrichtung der Gemeinde
(1) Ist bei einem Grundstück oder Gebäude Verfügungs-
berechtigter nicht die Gemeinde, in der das Grundstück
oder Gebäude liegt, so hat sie innerhalb von zwei Wochen
ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Gelegen-
heit, sich dazu zu äußern, ob ein Verfahren nach § 7 des
Vermögenszuordnungsgesetzes eingeleitet oder vorberei-
tet ist.
(2) Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräu-
ßert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungs-
pflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
§7
Entscheidung
(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zustän-
dige Stelle, ob der lnvestitionsvorrangbescheid für das
beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu
berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß glei-
che oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt
wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft
macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den
Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derje-
nige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensver-
lust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht
bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu
werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleich-
wertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur
Verfügung gestellt wird.
(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen
besonderen Investitionszweck kann in einem lnvestitions-
vorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhö-
renden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5
des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststel-
lung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen
würde.
Abschnitt 3
Investitionsvorrang bescheid
und investiver Vertrag
§8
Inhalt
des lnvestitionsvorrangbescheids
und des investiven Vertrages
(1) In dem lnvestitionsvorrangbescheid wird festgestellt,
daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den
betroffenen Vermögenswert nicht gilt.
(2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Ge-
bäude, muß der lnvestitionsvorrangbescheid dieses ge-
mäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgen-
de Bestimmungen enthalten:
a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maß-
nahmen,
b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 1O und 12,
c) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erb-
baurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflich-
tung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Ge-
bäudes im Falle des Widerrufs des lnvestitionsvorrang-
bescheids aufzunehmen und
d) bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die
Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine nä-
her zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu be-
zeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.
(3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der
Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Be-
scheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstra-
fenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das
Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die er-
sten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt
oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der
Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirk-
samwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke
und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unter-
nehmen veräußert oder verpachtet werden.
§9
Bekanntgabe
des lnvestitionsvorrangbescheids
(1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ist den bekannten
Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf
ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung
abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder
Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz
(Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des lnvesti-
tionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit
der Rückgabe befaßte Stelle. _Eine weitere Abschrift ist,
außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädi-
gungsfonds zu übersenden.
(2) Der lnvestitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten
Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn
a) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der ent-
scheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbe-
helfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinig-
ten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und
b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buch-
stabe a verstrichen sind.
§ 10
Vollziehung
des lnvestitionsvorrangbescheids
Der lnvestitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf
von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen wer-
den. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Ab-

schluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investi-
ven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß
der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben
ist, oder wenn der Berechtigte nach§ 6a des Vermögens-
gesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.
§ 11
Wirkung
des lnvestitionsvorrangbescheids
(1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ersetzt die Grund-
stücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksver-
kehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustim-
mungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen
des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich
sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.
(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach
Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang
der Veräußerung auf Grund des lnvestitionsvorrangbe-
scheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsbe-
rechtigten wegen Aufhebung des lnvestitionsvorrangbe-
scheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investi-
tionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechts-
geschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch
auf.
(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen
Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grund-
stück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder
Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berech-
tigten übertragen, gelten die §§ 571, 572, 573 Satz 1, die
§§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt
worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des be-
lasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil-
oder Wohnungseigentum begründet und übertragen wor-
den, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der
verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.
(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten
investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetz-
ten Frist selbst durch, entfällt ein Anspruch auf Rücküber-
tragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die
investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in
Anspruch genommen wurde.
(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwar-
ten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Ab-
schnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.
§ 12
Rechtsschutz
und Sicherung von Investitionen
(1) Gegen den lnvestitionsvorrangbescheid ist, wenn die
nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder
Bundesbehörde ist, der Widerspruch und die Anfechtungs-
klage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
des lnvestitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue
Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht
und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger
nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen t1at; neue investi-
ve Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Dar-
auf ist der Anmelder in dem lnvestitionsvorrangbescheid
hinzuweisen.
(3) Bei Aufhebung eines lnvestitionsvorrangbescheids
ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unterneh-
men bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,
bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach§ 20 der
Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den
Widerruf des lnvestitionsvorrangbescheids bleiben unbe-
rührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz
bestehen nicht, wenn
1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe des lnvestitionsvorrangbescheids ei-
nen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt
hat oder
b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist
gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten
Investition nachhaltig begonnen worden ist.
Abschnitt 4
Durchführung der Investition
und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
§13
Grundsatz
(1) Die investiven Maßnahmen sind innerhalb der fest-
gesetzten Frist durchzuführen. Bei Unternehmen und den
für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für
die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchge-
führt werden. Ein investives Vorhaben gilt als durchge-
führt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.
(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfü-
gungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhö-
rung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zu-
gesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben
durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar,
kann der lnvestitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und
Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zu-
gesagten Maßnahmen verlangt werden.
§ 14
Verlängerung der Durchführungsfrist
(1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann
durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhaben-
trägers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden,
wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des In-
vestors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben
nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der
Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Die Entschei-
dung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustel-
len.
(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die
Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht
durchführen kann sofern ihre Ausführung noch möglich
ist. Ist die Nichtd~rchführung oder wesentliche Änderung

1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
ses nicht voraussehbare, dringende betriebliche Erforder-
nisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungs-
pflicht aus dem Vertrag.
§ 15
Widerruf
des lnvestitionsvorrangbescheids
(1) Wird das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß
gegen den lnvestitionsvorrangbescheid nicht oder nicht
mehr für den darin genannten Zweck verwendet, so ist der
lnvestitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten
oder, wenn noch nicht entschieden ist, des angehörten
Anmelders zu widerrufen. Der Widerruf ist ausgeschlos-
sen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist
und seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung
auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen
ist.
(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven
Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsbe-
rechtigte den auf Grund des lnvestitionsvorrangbescheids
geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen, wenn der lnvestitionsvorrangbe-
scheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestim-
mungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über
Wohnraum bleiben unberührt.
(3) Wird ein lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Ab-
satz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsbe-
rechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet,
von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rech-
ten Gebrauch zu machen.
Abschnitt 5
Ausgleich für den Berechtigten
§ 16
Anspruch des Berechtigten
auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes
(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Ver-
äußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes
nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung
oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungs-
berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller
auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert
'::ntfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen.
Uber diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten
durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein
Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Ver-
kehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,
in dem der lnvestitionsvorrangbescheid vollziehbar wird,
oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maß-
nahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte Zahlung
des Verkehrswerts verlangen. Wenn eine Dienstbarkeit
bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des
Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belaste-
ten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit
eintritt.
(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten ge-
genüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung
des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Er-
träge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren
Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermö-
genswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser
Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.
Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft.
die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte
verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-
bare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung
erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf
von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt
werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine be-
stimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter
im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen.
(3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begrün-
dung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berech-
tigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht
veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung
des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder
Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts
oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.
(4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt,
ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Ver-
mögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten er-
brachte Zahlungen erstattet worden sind.
§ 17
Wahlrecht des Berechtigten
Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften
eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise
anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch
nehmen.
Abschnitt 6
Besondere Verfahren
§ 18
Vorhaben
in Vorhaben- und Erschließungsplänen
(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für
Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vor-
haben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer
beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Sat-
zung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit§ 55 der Bauplanungs- und Zulassungs-
verordnung geworden ist. Ein Vorgehen nach den Ab-
schnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.
(2) Anmelder sind nur nach Maßgabe von § 246a Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 55
Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu
beteiligen. Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur
mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-
sen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des
Verfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bauge-
setzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung zu benachrichtigen. Es unterrichtet
hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von
Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grund-
stücke.

(3) Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermö-
gensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung wei-
terzuführen. Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf
der zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist
auszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben
oder nicht genehmigt wird.
(4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgeneh-
migung nach der Grundstücksverkehrsordnung und ande-
re Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfü-
gung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder
oder der Kommunen erforderlich sind.
(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend.
(6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Stelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung gegen die beschlossene Satzung tritt.
(7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die
Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von
einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechen-
den Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluß ist
im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregio-
nalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Der Beschluß ist
unanfechtbar.
§ 19
Öffentliches Bieterverfahren
(1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treu-
handanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung
von Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieter-
verfahren). Die Entscheidung über den Zuschlag hat ge-
genüber dem Anmelder die Wirkungen eines lnvestitions-
vorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur
Einreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere
Angebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn,
daß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben
wird, Angebote nachzureichen.
(2) Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des
Beitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthal-
ten:
1. den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,
2. die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit
Angeboten teilzunehmen,
3. den Hinweis, daß Anmelder bei gleichen oder annä-
hernd gleichen Angeboten in der Regel den Vorrang
genießen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das
Grundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern,
ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder
sonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Auffor-
derung zu übersenden.
(4) Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.
Der Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung
glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen,
wenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich
oder annähernd gleich ist. Soll ein anderes Angebot den
Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersen-
dung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann
dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbes-
sern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.
(5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie
einen Vorhabenplan umfassen.
(6) Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten
übertragen werden. Der Zuschlag muß in diesem Fall von
dem Verfügungsberechtigten bestätigt werden. Wider-
spruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten
zu richten.
§ 20
Vorhaben auf mehreren Grundstücken
(1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehre-
ren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand
von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens-
gesetz sind, so kann der lnvestitionsvorrangbescheid für
alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt
werden.
(2) Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen
selbständig angefochten werden. In einem verwaltungsge-
richtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die
dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröf-
fentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an
beantragen. Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und
einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu ver-
öffentlichen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt
werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Ein-
sicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies
unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die
Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit
dem Zugang dieser Mitteilung.
(4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen
durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur
zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamt-
vorhaben vergleichbar sind.
§ 21
Investitionsantrag des Anmelders
(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberech-
tigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für
eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfü-
gungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des An-
melders einen lnvestitionsvorrangbescheid nach Maßgabe
des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaub-
haft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Ge-
währ für die Durchführung des Vorhabens bietet. Ist der
Verfügungsberechtigte für die Erteilung des lnvestitions-
vorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder
berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungs-
berechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treu-
handanstalt, einen lnvestitionsvorrangbescheid zu bean-
tragen. Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des
lnvestitionsvorrangbescheids zum Abschluß des beschei-
nigten investiven Vertrages verpflichtet.
(2) Ein investiver Zweck liegt in den Fällen des Absat-
zes 1 auch vor, wenn Mißstände oder Mängel eines Wohn-

1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gebäudes durch Modernisierung oder Instandsetzung be-
seitigt werden sollen und die voraussichtlichen Kosten der
Modernisierung und Instandsetzung im Durchschnitt
20 000 DM für jede in sich abgeschlossene oder selbstän-
dig vermietbare Wohnung oder jeden derartigen Ge-
schäftsraum überschreiten. Dies gilt nicht für Vorhaben-
träger, die nicht Anmelder sind.
(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmel-
der investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in
der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögens-
verlust betroffen war.
(4) Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investi-
ver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmel-
der ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang
des Antrags an berücksichtigen. Der Anmelder genießt in
diesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche
oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie
der andere Vorhabenträger.
(5) Wird in dem Verfahren nach Abschnitt II des Vermö-
gensgesetzes festgestellt, daß der Anmelder nicht be-
rechtigt war, so gibt das mit der Entscheidung befaßte Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die
Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf.
(6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein
selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines frem-
den Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Ver-
fahren nach § 4 eingeleitet worden, kann ein Antrag nach
Absatz 1 nicht gestellt werden.
Abschnitt 7
Schlußbestimmungen
§ 22
Grundstücke und Gebäude nach Liste C
Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude,
deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung
in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung
der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen
Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die
Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster
für Grundstücke des ehern. Reichs-, Preußen-, Wehr-
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ge-
kennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge
oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen
sind.
§ 23
Gerichtliche Zuständigkeit
(1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und
nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden
wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechts-
weg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk die Stelle, die den lnvestitionsvorrangbescheid
erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung.
§ 24
Zuständigkeitsregelungen, Abgabe
(1) Mehrere zuständige Stellen können durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Ge-
setz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen
Stelle getroffen werden. Statt durch einen Vertrag kann die
Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die
der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle
vereinigt werden.
(2) Hat den lnvestitionsvorrangbescheid eine kreisange-
hörige Stadt oder Gemeinde ·zu erteilen, so kann sie das
Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einlei-
tung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser
ist an die Abgabe gebunden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Ge-
meinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zustän-
digkeit dieser Stellen abweichend zu regeln. Die Landesre-
gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
§ 25
Sonderregelungen für die Treuhandanstalt
(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,
die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren
sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar
oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden
(Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren
Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertre-
ter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen
nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist
dann für das Verfahren zuständig.
(2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die
Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhand-
unternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem
Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang
der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist
und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt ab-
gibt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien
und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rück-
übertragungsansprüchen nach der in Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1150) aufgeführten
Maßgabe d sind oder sein können.
§ 26
Anwendbarkeit anderer Gesetze
Für das Verfahren zur Erteilung des lnvestitionsvorrang-
bescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrecht-
licher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das

Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustel-
lungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
zur Beseitigung von Hemmnissen
bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen
Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnis-
sen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-
derung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 766) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt: .
„Investitionsbescheinigungen sind, soweit dies nicht
bereits angeordnet worden ist, sofort vollziehbar."
2. Es werden folgende Sätze angefügt:
„Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem
29. März 1991 begonnen worden sind, können auch
dann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden,
wenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3a des
Vermögensgesetzes möglich geworden ist. Eine Inve-
stitionsbescheinigung kann nicht mit der Begründung
angefochten werden, es sei ein Vorgehen nach § 3a
des Vermögensgesetzes möglich gewesen."
Artikel 8
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch § 32 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:
a) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt."
b) Nach§ 6 wird folgender§ 7 eingefügt:
,,§ 7
Beurkundungen und Beglaubigungen
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche
Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar
vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen
oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich
des Grundgesetzes bestellt war.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige
Entscheidung entgegensteht.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte
eines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts
vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän-
derungsgesetzes gegenüber einem anderen Betei-
ligten zu weitergeher\lden Leistungen verpflichtet
oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser- die Nich-
tigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat,
ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag
begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten
von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1
wirksamen Rechtsgeschäft abweichen."
2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
a) Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften".
b) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b einge-
fügt:
,,§ 2a
Moratorium
(1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet beste-
hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinba-
rungen und Regelungen:
a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Ok-
tober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen
Baugenehmigung oder sonst entsprechend den
Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder
gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder
Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat
und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst
nutzt,
b) Genossenschaften und ehemals volkseigene
Betriebe der Wohnungswirtschaft, denen vor
dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestands-
kräftigen Baugenehmigung oder sonst entspre-
chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staat-
licher oder gesellschaftlicher Organe errichtete
Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen
und -teilflächen zur Nutzung sowie selbständi-
gen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen
worden waren und von diesen oder ihren
Rechtsnachfolgern genutzt werden,
c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits
mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das
bis dahin unter staatlicher oder treuhänderischer
Verwaltung gestanden hat, einen Überlassungs-
vertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die
mit diesem einen gemeinsamen Hausstand füh-
ren,
d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Ge-
bäude gekauft oder den Kauf beantragt hat.
Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung
der genannten Rechtsverhältnisse durch besonde-
res Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. De-
zember 1994; die Frist kann durch Rechtsverord-
nung des Bundesministers der Justiz einmal verlän-
gert werden. Umfang und Inhalt des Rechts bestim-
men sich im übrigen nach der bisherigen Ausübung.
In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-
gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1,990 II S. 885, 1150) aufge-
führten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1
allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht
werden.

1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird
durch eine Übertragung oder einen Übergang des
Eigentums oder eine sonstige Verfügung über das
Grundstück nicht berührt. Das Recht kann übertra-
gen werden; die Übertragung ist gegenüber dem
Grundstückseigentümer nur wirksam, wenn sie die-
sem vom Veräußerer angezeigt wird.
(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten
Zeitraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen
oder vorgenommene Verwendungen nur auf einver-
nehmlicher Grundlage verlangt werden. Der Eigen-
tümer eines Grundstücks ist während der Dauer des
Rechts zum Besitz nach Absatz 1 verpflichtet, das
Grundstück nicht mit Rechten zu belasten, es sei
denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder
aufgrund der Entscheidung einer Behörde ver-
pflichtet.
(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
Zeitpunkt findet auf Überlassungsverträge unbe-
schadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivil-
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Re-
publik keine Anwendung.
(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
vertrages aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren
nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes bleiben unberührt. Ein Verfahren
nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes ist aus-
zusetzen, wenn außer dem Recht zum Besitz nach
Absatz 1 dingliche oder schuldrechtliche Rechte, die
zum Besitz berechtigen, nicht bestehen oder dieses
zweifelhaft ist, es sei denn, daß der Nutzer im Sinne
von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes unredlich
ist.
(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Be-
rechtigten werden nicht berührt. In Ansehung der
Nutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarun-
gen bleiben außer in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Buchstabe c unberührt. Sie sind in allen
Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht nach Ab-
satz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein-
seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet
werden, wenn
a) der Nutzer
aa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteien-
gesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik eine Massenorganisation, eine
Partei, eine ihr verbundene Organisation
oder eine juristische Person ist und die treu-
händerische Verwaltung über den betreffen-
den Vermögenswert beendet worden ist
oder
bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinie-
rung zuzuordnen ist oder
b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem frag-
lichen Grund und Boden Gegenstand eines ge-
richtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer
sind oder
c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grund-
stück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober
1990 auf einer Rechtsträgerschaft beruhte, es
sei denn, der Nutzer ist eine landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volksei-
gener Betrieb der Wohnungswirtschaft, eine Ar-
beiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine
gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder
deren jeweiliger Rechtsnachfolger.
In den Fällen des Satzes 4 Buchstaben a und c ist
§ 1000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-
wenden.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
Nutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu
ähnlichen persönlichen Bedürfnissen. Ein Miet- oder
Pachtvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag an-
zusehen.
(8) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grund-
stückseigentümer sowie sonstigen dinglich Berech-
tigten und dem zum Besitz Berechtigten bleiben
auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendun-
gen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten.
§ 2b
Gebäudeeigentum
ohne dingliches Nutzungsrecht
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchsta-
ben a und b sind Gebäude und Anlagen landwirt-
schaftlicher Produktionsgenossenschaften sowie
Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-
genossenschaften und von gemeinnützigen Woh-
nungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen
Grundstücken, auch soweit dies nicht gesetzlich
bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grund-
stück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt dingli-
ches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies
besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für
Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Ge-
nossenschaften.
(2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1
entsteht oder nach § 27 des Gesetzes über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt
durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhe-
bung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen
Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483)
geändert worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag
des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzule-
gen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-
grundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden sowie später erlassene Vor-
schriften entsprechend anzuwenden.
(3) Ist nicht festzustellen, ob Gebäudeeigentum
entstanden ist oder wem es zusteht, so wird dies
durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in
dessen Bezirk das Gebäude liegt, festgestellt. Das
Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.
(4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem be-
troffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran,
so gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß.
(5) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
chend
(6) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttre-
ten dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet wor-
den, so kann der Sicherungsgeber die Rückübertra-
gung Zug um Zug gegen Bestellung eines Grund-
pfandrechts an dem Gebäudeeigentum verlangen.

Bestellte Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an
dem Gebäudeeigentum zu überführen.
c) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
angefügt:
,,(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den
Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Auf-
grund des Nutzungsrechts kann ein neues Ge-
bäude errichtet werden. Ist ein Nutzungsrecht
nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen
worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die
Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude
der errichteten Art zweckentsprechenden orts-
üblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr
als eine Fläche von 500 m2 • Auf Antrag ist das
Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht am Gebäude selbständiges
Eigentum nach § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
schen Republik, so bleibt ein nach jenem Recht
begründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei
dessen Versteigerung auch dann bestehen,
wenn es bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt ist.
(5) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts
nach § 287 oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik finden die
§§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im
Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell
beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß
er das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung
bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit
der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das...
Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder
§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
schen Demokratischen Republik; das Gebäude
wird Bestandteil des Grundstücks."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; die Ver-
weisung „ 1 und 2" wird durch die Verweisung
,,1 bis 5" ersetzt.
d) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „gesetzlichen"
durch das Wort „landesgesetzlichen" er-
setzt.
bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
,,In der Zwangsversteigerung des Grund-
stücks ist auf die in Absatz 1 bezeichne-
ten Rechte § 9 des Einführungsgesetzes
zu dem Gesetz über die Zwangsverstei-
gerung und die Zwangsverwaltung in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 310-13, veröffentlichten
bereinigter, Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) ent-
sprechend anzuwenden."
bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze_ ange-
fügt:
„Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zu ver-
merken, wenn der Antragsteller diesen in der
nach der Grundbuchordnung für die Eintragung
vorgesehenen Form nachweist. Kann der Ent-
stehungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden,
so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu
vermerken, wenn dieser von den Betroffenen
bewilligt wird. 11
cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
,,(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt
werden, daß ein Mitbenutzungsrecht der in Ab-
satz 1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das
Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem
3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht
oder am ehesten entspricht. Ist die Verpflich-
tung zur Eintragung durch rechtskräftige Ent-
scheidung festgestellt, so kann das Recht auch
in den Fällen des Satzes 1 mit seinem festge-
stellten Inhalt eingetragen werden."
e) Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober
1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach die-
sem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auf-
lassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober
1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik über den
Eigentumsübergang eingehalten worden sind."
f) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
,,§ 9
Rangbestimmung
(1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeich-
neten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach
dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch,
soweit sich nicht im folgenden etwas anderes er-
gibt.
(2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der
Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht
eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des
§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen
Vermerk.
(3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß
§ 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit§ 3 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilge-
setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) bleibt
unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen
bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in
Anspruch genommen werden. Die Stundungswir-
kung der Aufbauhypotheken gemäß§ 458 des Zivil-
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen
gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.

1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10
Vertretungsbefugnis
für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grund-
stück einem Personenzusammenschluß zu, dessen
Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufge-
führt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück
liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesge-
setzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des
Personenzusammenschlusses und dessen Mitglie-
der in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes.
Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene
Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungs-
behörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung
des Personenzusammenschlusses.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des
Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur
Verfügung über das Grundstück befugt. Verfü-
gungsbeschränkungen, die sich aus den Bestim-
mungen ergeben, denen der Personenzusammen-
schluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die
Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die
Vertretung des Personenzusammenschlusses so
aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder
unter Berücksichtigung der Interessen der Allge-
meinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße-
rungserlöses gelten die §§ 666, 667 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Die Rechte der Organe des Personenzusam-
menschlusses bleiben unberührt.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet,
wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungs-
behörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung
hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grund-
stücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungs-
befugnis kann von jedem Mitglied des Personen-
zusammenschlusses beantragt werden. Die Flur-
neuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entspre-
chen, wenn die anderweitige Vertretung des Perso-
nenzusammenschlusses sichergestellt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe
eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet
wird."
g) Nach § 1 O wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
fügt:
„zweiter Abschnitt
Abwicklung der Bodenreform
§ 11
Grundsatz
(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grund-
buch als Grundstück aus der Bodenreform gekenn-
zeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten
Übergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Ent-
scheidung über einen Besitzwechsel nach der
(Ersten) Verordnung über die Durchführung des
Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
7. August 1975 (GBI. 1Nr. 35 S. 629) in der Fassung
der Zweiten Verordnung über die Durchführung des
Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
7. Januar 1988 (GBI. 1Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn
vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den Grund-
akten ein Ersuchen oder ein Antrag auf Vornahme
der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus
der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt
worden sind, sind nach der Dritten Durchführungs-
verordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August
1990 (GBI. 1Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor
dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder
ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes
zu den Grundakten gelangt ist.
(2) Das Eigentum an einem anderen als den in
Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im
Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform
gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttre-
ten dieser Vorschriften übertragen,
1. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch
lebende natürliche Person als Eigentümer einge-
tragen war, dieser Person,
2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstor-
bene natürliche Person als Eigentümer eingetra-
gen war oder die in Nummer 1 genannte Person
nach dem 15. März 1990 verstorben ist, derjeni-
gen Person, die sein Erbe ist, oder einer Ge-
meinschaft, die aus den Erben des zuletzt im
Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet
wird.
Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des
Fünfzehnten Titels des zweiten Buchs des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjeni-
gen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus
der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden
ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlich-
keiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche
Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Über-
tragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine
Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von
Rechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach
Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.
(4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind diG
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Schuldverhältnisse. anzuwenden. Der Eigentümer
nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereig-
nung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem
Berechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des
Grundstücks beauftragt.
(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-
chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor
dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen
Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemein-
schaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen De-
mokratischen Republik, so sind diese Person und
ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer.
Maßgeblich ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
der Zeitpunkt der Bestätigung des Übernahme-Pro-
tokolls oder der Entscheidung und in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 der Ablauf des 15. März 1990.

§ 12
Berechtigter
(1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 in nachfolgender Reihenfolge:
1. diejenige Person, der das Grundstück oder der
Grundstücksteil nach den Vorschriften über die
Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grund-
stücken aus der Bodenreform förmlich zugewie-
sen oder übergeben worden ist, auch wenn der
Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen
worden ist,
2. diejenige Person, die das Grundstück oder den
Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatli-
chen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billi-
gung wie ein Eigentümer in Besitz genommen,
den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
fähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu
gehörenden Gärten handelt.
(2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 in nachfolgender Reihenfolge:
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten
Häusern und den dazugehörenden Gärten
a) diejenige Person, der das Grundstück oder
der Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
den, nach den Vorschriften über die Bodenre-
form oder den Besitzwechsel bei Grundstük-
ken aus der Bodenreform förmlich zugewie-
sen oder übergeben worden ist, auch wenn
der Besitzwechsel nicht im Grundbuch einge-
tragen worden ist,
b) diejenige Person, die das Grundstück oder
den Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
den, auf Veranlassung einer staatlichen Stel-
le oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie
ein Eigentümer in Besitz genommen, den
Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
fähig ist,
c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
einer Entscheidung nach den Vorschriften
über die Bodenreform oder über die Durch-
führung des Besitzwechsels eingetragenen
Eigentümers, der das Haus am Ende des
15. März 1990 bewohnte,
2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten
Grundstücken (Schlägen)
a) diejenige Person, der das Grundstück oder
der Grundstücksteil nach den Vorschriften
über die Bodenreform oder den Besitzwech-
sel bei Grundstücken aus der Bodenreform
förmlich zugewiesen oder übergeben worden
ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im
Grundbuch eingetragen worden ist,
b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
einer Entscheidung nach den Vorschriften
über die Bodenreform oder über die Durch-
führung des Besitzwechsels eingetragenen
Eigentümers, der zuteilungsfähig ist,
c) abweichend von den Vorschriften der Dritten
Durchführungsverordnung zum Treuhandge-
setz der Fiskus des Landes, in dem das
Grundstück liegt.
(3) Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2
ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
tätig war.
(4) Erfüllen mehrere Personen die in Absatz 1
und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu
gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1
Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder
Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unter-
lag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der
Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.
(5) Wenn Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nicht
bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet,
einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Mit-
eigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem
Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem
Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur
selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vor-
übergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den
Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch
besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigen-
tum für den Eigentümer eine insbesondere unter
Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und
dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte
bedeuten würde.
§ 13
Verfügungen des Eigentümers
(1) Beantragt der Eigentümer nach § 11 Abs. 2
vor dem 31. Dezember 1996 die Vornahme einer
Eintragung, so übersendet das Grundbuchamt der
Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und
dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, jeweils eine Abschrift der Verfügung. Teilt eine
dieser Stellen innerhalb von zwei Wochen ab Zu-
gang der Mitteilung des Grundbuchamts mit, daß
der Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die
Eintragung unter gleichzeitiger Eintragung einer
Vormerkung zugunsten des Berechtigten.
(2) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtig-
ten vorhanden ist, sofern dieser nicht niit der Verfü-
gung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu
berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeich-
net. Der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, darf nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c widersprechen.
(3) Die eingetragene Vormerkung der Gemeinde,
in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus
des Landes, in dem das Grundstück liegt, wird von
Amts wegen gelöscht, wenn diese ihren Wider-
spruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch
das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben
wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Wider-
spruch der Gemeinde, in der das Grundstück bele-

1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden er-
klärt. Das Einverständnis ist in der in § 29 der
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nach-
zuweisen.
(4) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-
neten Berechtigten von dem Widerspruch. Diesem
bleibt die selbständige Sicherung seiner Ansprüche
unbenommen.
§ 14
Verjährung
Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der Vormerkung, spätestens am
2. Oktober 2000.
§ 15
Verbindlichkeiten
(1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen
mit Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkei-
ten über, soweit sie für Maßnahmen an dem Grund-
stück begründet worden sind. Sind solche Verbind-
lichkeiten von einem anderen als dem Eigentümer
getilgt worden, so ist der Eigentümer diesem zum
Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Ver-
bindlichkeit für das Grundstück verwendet worden
sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu über-
nehmen.
(2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur
Aufgabe des Eigentums nach Maßgabe des § 928
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er
kann die Erfüllung auf ihn gemäß Absatz 1 überge-
gangener Verbindlichkeiten von def!.' Wirksamwer-
den des Verzichts an bis zu ihrem Ubergang nach
Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des Eigentü-
mers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der
das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen
hat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht be-
kannt ist.
(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des
Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12
Berechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das
Grundstück liegt, und dem Gläubiger von Verbind-
lichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten
gehen auf den nach § 12 Berechtigten ~der _den
Fiskus des Landes, in dem das Grundstuck hegt,
über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Ge-
brauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12
Berechtigten und den Fiskus des Landes, in dem
das Grundstück liegt, zum Verzicht auf ihr Aneig-
nungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erkl~rt,
wenn innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine
Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfallen
Ansprüche nach § 12. Ist der Verzicht erklärt oder
gilt er als erklärt, so können andere Aneignungsbe-
rechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebots-
verfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr
seit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlaß des
Ausschlußurteils wird der beantragende Aneig-
nungsberechtigte Eigentümer. Mehrere Gläubiger
können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.
§ 16
Verhältnis zu anderen Vorschriften,
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die
Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie an-
dere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhe-
bung staatlicher Entscheidungen oder von Ver-
zichtserklärungen oder die Rückübertragung von
Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die
Vorschriften dieses Abschnitts, insbesondere § 12
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht be-
rührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsver-
ordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche
nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1
Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige
Aufteilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c wird durch besonderes Bundesgesetz
entschieden.
(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-
gewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentü-
mers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das
als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt
als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren
Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Ab-
schnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt
die Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintra-
gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses An-
spruchs oder die Eintragung dieser Verfügung be-
antragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch
richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; des-
sen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag
zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen.
(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks nach
§ 11 oder sein Aufenthalt nicht festzustell~n u~_d
besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentu-
rners sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder
die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet
sich das Grundstück befindet, einen gesetzlichen
Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mit-
glied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter
bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wendung. Im übrigen gelten für die Bestellung u~d
das Amt des Vertreters die Bestimmungen des Bur-
gerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft. ent-
sprechend. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigen-
tümers abberufen.
(4) Ein Vermerk über die Beschränkungen des
Eigentümers nach den Vorschriften über die Boden-
reform kann von Amts wegen gelöscht werden."
Artikel 9
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
Das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991
(BGBI. 1 S. 766, 784) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3
und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertra-
ges an Bund, Länder, Kommunen oder andere
Körperschaften Vermögenwerte zurückzuübertra-
gen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermö-
genswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö-
gensgesetzes zu übertragen sind."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag
eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem
Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von
Amts wegen."
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann
nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim-
mungen über die Zuständigkeit angefochten wer-
den."
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Begriff des Vermögens
(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset-
zes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie
rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten
(Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und
dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden,
bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie
Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten,
Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuld-
verhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung
nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.
(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder
Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht ge-
nehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grund-
stücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Ge-
setzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschrif-
ten.§ 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke
nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigen-
tum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch
dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe
dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen
Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Ein-
tragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden
des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn
das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.
(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes
Vermögen unterliegt Artikel 22 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages, wenn es sich nicht in der Rechtsträger-
schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-
nungswirtschaft befand, diesen aber zur Nutzung so-
wie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwal-
tung übertragen worden war. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2
bis 6 des Einigungsvertrages gelten entsprechend."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1 a) Die Feststellung nach§ 1 Abs. 1 soll mit der
Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4
verbunden werden. Erfordern Teile der Entschei-
dung Nachforschungen, die die Bescheidung an-
derer Teile der Entscheidung nachhaltig verzö-
gern, so können diese, soweit möglich, gesondert
beschieden werden. Wird über einen Anspruch
entschieden, so überträgt die zuständige Behörde
dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich pri-
vater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird
mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam.
Das Eigentum kann auch nach einer selbständig
getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurück-
übertragen werden, wenn nicht über das Eigentum
an dem Gegenstand verfügt worden und der Er-
werber gutgläubig ist. 11
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
eingefügt:
,,(2a) Ist ein Grundstück mehreren Berechtigten
zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die
Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungs-
plan entschieden werden. Der Bescheid muß dann
über die Zuordnung aller Teile des Grundstücks in
einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entspre-
chend, wenn mehrere Grundstücke in einem zu-
sammenhängenden Gebiet, die nicht· alle der
Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden
Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen
sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtig-
te, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Ver-
fahren zu beteiligen.
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem
Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der
nachweisen muß:
1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grund-
stücke,
2. die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeich-
nungen,
3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten
Grundstücke,
4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke
zu übertragenden und die neu einzutragenden
Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm
zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan
nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bil-
den, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuord-
nen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und
Inhalt.zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein.
(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2
Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden,
so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines
Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit ei-
nem der Vermögenszuordnung nach dem Auftei-

1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach
den Absätzen 2a und 2b."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur
Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Zu-
ordnungsplan als amtliches Verzeichnis der
Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor
der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um
Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Grund-
stücksverkehrsverordnung in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemm-
nissen bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März
1991 (BGBI. 1S. 766)" ersetzt durch die Wörter „der
Grundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücks-
verkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem
Bauordnungsrecht".
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2b Satz 2 gilt dies auch
für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück
von dem in dem Bescheid ausgewiesenen Berech-
tigten erwirbt."
5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Verfügungen nach Satz 1 unterliegen nicht den
Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eige-
nes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im
Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflich-
tungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im
eigenen Namen eingegangen werden. Wird im
Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem
Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen,
so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet
einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den
Grundakten zu nehmen."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz
1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude
sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des
betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in
einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfü-
gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfü-
gung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu
stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert
des Vermögensgegenstandes dem aus einem un-
anfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach
den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten
auszukehren."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 1 Abs. 2 des
Investitionsgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 3
Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes)" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 2, 3 und 6 Abs. 4
finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag ist
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
Vorhabens beizufügen. Die Beschreibung muß
mindestens den Vorhabenträger mit Namen und
Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme,
ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfüh-
rung sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie
viele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesi-
chert oder geschaffen und wieviel Wohnraum ge-
schaffen oder wiederhergestellt werden soll. Die
Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.
(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder
Gebäude, das Gegenstand von Rückübertra-
gungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten
auch die übrigen Vorschriften des lnvestitionsvor-
ranggesetzes und die auf seiner Grundlage erlas-
senen Vorschriften sinngemäß. Der Bescheid gilt
als lnvestitionsvorrangbescheid."
8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
,,§ 7a
Kommunale Vorhaben
Der Präsident der Treuhandanstalt wird ermächtigt,
Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrich-
tungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung
der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt
werden, nach Maßgabe des Artikels 21 des Eini-
gungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum
von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile
sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-
handanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach
Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunter-
nehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt
in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Mark-
bilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt
haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über
die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzge-
setzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-
bezogen wu~den und nicht ohne erhebliche Beein-
trächtigung des Unternehmens übertragen werden
können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-

stücke oder Gebäude). Mit der Übertragung tritt die
Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Rechtsverhältnisse ein."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des
Präsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungs-
gericht an dessen Sitz, auch wenn eine von ihm
ermächtigte Person entschieden hat."
10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 7a können nur bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden."
Artikel 10
Änderung
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Dem § 70 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2312) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften und andere sozialistische Genossenschaften so-
. wie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz
befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungs-
rechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger
zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen
Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das
betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die
Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs
oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des
Grundstücks."
Artikel 11
Änderung und Ergänzung
sonstigen Bundesrechts
§ 1
Änderung
des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986) wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
Kriegseinwirkung" die Wörter „oder im Zusammenhang mit
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Ent-
eignungen von Banken oder Versicherungen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ein-
g~ü~. .
§2
Änderung der Maßgaben
zur Grundbuchordnung im Einigungsvertrag
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur
Grundbuchordnung ist in folgender Fassung anzuwen-
den:
„d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-
blätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-
schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die
Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-
buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den An-
trag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann
auch der Gebäudeeigentümer stellen."
§3
Änderung der Maßgabe
zu dem Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1
S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zu dem Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwe-
sens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) wird wie
folgt gefaßt:
,,3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund-
buchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986)
mit der Maßgabe, daß nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28
Anwendung finden, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der
Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetra-
ges von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark
der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu
zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik treten."
§4
Änderung der Grundbuchordnung
In § 25 Satz 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der
Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) geändert
worden ist, werden hinter dem Wort „Zivilprozeßordnung"
die Wörter „oder auf Grund eines Bescheides nach dem
Vermögensgesetz" eingefügt.
§5
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 28 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), das zuletzt

1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird folgender
§ 28a eingefügt:
,,§ 28a
Treuhandanstalt
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende
Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften
über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines
von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens."
§6
Änderung des D-Markbilanzgesetzes
Nach § 56d des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,
1951), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2290) geändert worden ist, wird folgender
§ 56e eingefügt:
,,§ 56e
Kredite an Treuhandunternehmen
Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden
auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertra-
ges und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Ge-
sellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt
oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche
die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufest-
setzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie
nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich
verbürgt."
§7
Änderung des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991
Artikel 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom
12. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1138) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Kommunale Einrichtungen
(1) Der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1
Abs. 3) wird ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag
durch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Ge-
bäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstver-
waltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe
des Artikels 21 des Einigungsvertrages zu übertragen,
die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut GmbH über-
gegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-
bezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beein-
trächtigung des Unternehmens übertragen werden
können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
stücke oder Gebäude).
(2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die
Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Rechtsverhältnisse ein.
(3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die
Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechen-
der Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes
zu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet
auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhabe-
rin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die
Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgeset-
zes hinaus nicht."
2. In § 2 Satz 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.
§8
Änderung des Baugesetzbuches
§ 134 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1122) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungs-
recht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der
Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1
Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum."
§9
Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember.
1982 (BGBI. 1 S. 177), das zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21
und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum
einer Kommune übergegangen ist, wenn der Er-

werb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Woh-
nungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich aus-
schließlich in der Hand der übertragenden Kommu-
nen befinden;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
band, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar
1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-
oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der
Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertra-
gen wird;".
2. Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22
Abs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit
der Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrages
als Grund und Boden in das Eigentum einer Kom-
mune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem
1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgenossen-
schaft nach der Protokollnotiz Nr. 13 des Eini-
gungsvertrages erfolgt."
Artikel 12
Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu er-
lassen
1. über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen
an ungetrennten Hofräumen,
2. über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfah-
rensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung
des Sachenrechts in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet entstanden sind.
(2) Diese Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. De-
zember 1995.
Artikel 13
Neubekanntmachung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Vermögensgesetzes, des Vermögenszuordnungsgeset-
zes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmel-
deverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 14
Überleitungsvorschrift
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Ab-
tretungen von Rückübertragungsansprüchen verlieren ihre
Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, ange-
zeigt worden sind.
(2) Mitteilungen nach§ 32 Abs. 5 des Vermögensgeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 dieses Gesetzes
dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen von dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an gemacht werden.
(3) Schon ergangene und künftige Entscheidungen über
vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensge-
setz oder die gesetzliche Beendigung der staatlichen Ver-
waltung (§ 11 a des Vermögensgesetzes) berühren künfti-
ge Regelungen über eine Vermögensabgabe in dem vor-
gesehenen Entschädigungsgesetz nicht.
(4) Artikel 1, 4, 5, 9 und 11 dieses Gesetzes sind auch
auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschlie-
ßende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein be-
standskräftiger Feststellungsbescheid gemäß§ 31 Abs. 5
Satz 3 des Vermögensgesetzes in der vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt als Entschei-
dung über die Rückübertragung im Sinne des § 34 des
Vermögensgesetzes. Artikel 233 § 2a des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet keine An-
wendung auf Nutzungsverhältnisse an Grundstücken, die
nach dem 2. Oktober 1990 bereits durch Vereinbarungen
der Beteiligten verbindlich geregelt worden sind.
(5) Absatz 4 gilt für Artikel 6 entsprechend; erfolgte
Anhörungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Investi-
tionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz und
Entscheidungen nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
stehen lnvestitionsvorrangbescheiden nach dem lnvesti-
tionsvorranggesetz gleich. Die Frist nach § 12 des lnvesti-
tionsvorranggesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Artikel 6 § 4 Abs. 5 ist auf Empfänger der
Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht an-
zuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb
von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.
Artikel 6 § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten nur bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit einer sicheren Feststel-
lung des Berechtigten zu erwarten ist; diesen Zeitpunkt
stellt der Bundesminister der Justiz nach Anhörung der in
Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Länder für
jedes Land durch Rechtsverordnung fest. Im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
schaft kann der Bundesminister der Justiz durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 des
lnvestitionsvorranggesetzes regeln und dabei. auch von
den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen.
(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen
oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an
einem Grundstück übernommene oder wiedereingetrage-
ne dingliche Rechte bleiben durch dieses Gesetz unbe-
rührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung
des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde
lag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhe-
bung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertra-
gung des Eigentums an einem Grundstück bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes übernommene Grundpfandrechte
in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über
die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
dem sie gemäß § 16 des Vermögensgesetzes nicht zu
übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rücküber-
tragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten
nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus
Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16
Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Vermögensgesetzes gelten für Forderungen, die den in

1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Satz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde
liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernom-
mene oder gemäß Satz 2 wiedereingetragene dingliche
Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8 des Vermögensgesetzes.
Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ver-
mögensgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds ge-
kündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der
Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch nach den
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung
statt.
(7) Artikel 3 Nr. 2 ist auch auf Investitionsbescheinigun-
gen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1S. 994) und auf
Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1
S. 957) anzuwenden.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sch narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5c0beefd9f5b640a….