Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1257

BGBl. 1992 I S. 1257 · 168.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1992, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
                                      Gesetz
            zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vors~hriften
             (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRAndG)
                                                  Vom 14. Juli 1992

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
       Änderung des Vermögensgesetzes
  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 957) wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „eingetretener"
       die Wörter „oder unmittelbar bevorstehender" ein-
       gefügt.
    b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungs-
       bedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des
       II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der
       Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949
       (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 221) ver-
       mutet."
    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „gilt" werden die Wörter „vor-

           behaltlich seiner Bestimmungen über Zustän-

           digkeiten und Verfahren" eingefügt.
       bb) In Buchstabe a wird nach dem Semikolon fol-
           gender Halbsatz angefügt:

           ,,Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 blei-
           ben unberührt;".

 2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   ,,Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sin-
   ne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht
   geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der An-
   sprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolge-
   organisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit
   diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on
   Jewish Material Claims against Germany, lnc. als
   Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er-
   be oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sin-
   ne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristi-
   sche Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische
   Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6
   aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wur-
   de."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
          lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
          „die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter
          einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt;
          sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der
          notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch
          auf Rückübertragung eines Grundstücks, Ge-
          bäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine

          ohne Beachtung dieser Form eingegangene
          Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem gan-
          zen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an
          dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen
          gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Er-
          werber des Anspruchs übertragen wird."

      bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
          angefügt:
          ,,Gehören Vermögensgegenstände, die mit ei-
          nem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
          zurückzugebenden oder einem bereits zurück-
          gegebenen Unternehmen entzogen oder von
          ihm später angeschafft worden sind, nicht

          mehr zum Vermögen des Unternehmens, so

          kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an
          diesen Gegenständen im Wege der Einzelre-
          stitution in Höhe der ihm entzogenen Beteili-
          gung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als
          Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der

          Entziehung des Unternehmens oder der Mit-
          gliedschaft an diesem Unternehmen. Satz 4 ist
          in den Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 1 entspre-
          chend anzuwenden;§ 6 Abs.·6a Satz 2 gilt in
          diesen Fällen nicht."

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
       ,,(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rech-
      ten an einem Grundstück oder Gebäude erfo~gt
      dadurch, daß das Amt zur Regelung offener Ver-
      mögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem
      Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu über-
      nehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte
      können nur in Deutscher Mark begründet werden.
      Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe
      von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung
      über die Rückübertragung begründet werden.
BGBl. 1992, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Okto-
       ber 1990 geltenden Vorschriften nicht wieder-
       begründet werden, ist dasjenige Recht zu begrün-
       den, das dem früheren Recht entspricht oder am
       ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die
       Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypothe-

       ken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-

       buch der Deutschen Demokratischen Republik

       sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wieder-

       begründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer

       des Grundstücks das zu begründende Grund-

       pfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forde-
       rung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner
       nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den
       Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver-
       bunden ist, welche den beim Berechtigten durch
       die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
       Schaden erheblich überwiegen und der Eigentü-
       mer des Grundstücks dem Berechtigten die durch
       die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
       Vermögensnachteile ausgleicht."
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Anmeldung
           nach der Verordnung über die Anmeldung ver-
           mögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli
           1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert
           durch die 2. Verordnung über die Anmeldung
           vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. Au-
           gust 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung
           genannt -" durch die Wörter „ein Antrag nach
           § 30" ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ausge-
           nommen sind" ein Komma sowie die Wörter
           „soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2
           und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zu-

           lässig sind" und ein weiteres Komma einge-

           fügt.

       cc) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Der Ver-
           fügungsberechtigte ist" die Wörter eingefügt
           ,,zur Liquidation berechtigt und".
       dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
           „Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der
           Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn

           der Berechtigte bis zum 1. September 1992

           keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Ein-
           weisung gestellt hat oder wenn über einen
           gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992

           nicht entschieden worden ist."

  d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer

       Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener
       Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermö-
       genswert belegen ist, und, soweit ein Unter-
       nehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Re-
       gelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk
       das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
       sung) hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung
       im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermö-
       genswertes vorliegt."

  e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

4. § 3a wird aufgehoben.

5. Es werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:

                             ,,§ 3b
                Gesamtvollstreckungsverfahren,
                Zwangsversteigerungsverfahren

       (1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch

     die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Ver-

     mögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.

     Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand

     eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1

     Satz 1 ist.

       (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
     eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
     sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsver-
     steigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzu-
     stellen.

                              § 3c
                   Erlaubte Veräußerungen
        (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermö-
     genswerten der Treuhandanstalt oder eines Unter-
     nehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar
     oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
     befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung
     der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den
     Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
     pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
     anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur,
     wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1
     ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des
     öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person
     beherrschte juristische Person des Privatrechts oder
     eine Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der
     Anspruch nach § 5 ausgeschlossen ist.

       (2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des

     Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräuße-

     rung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung
     über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vor-
     behaltlich der Bestimmungen des lnvestitionsvorrang-
     gesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3."

6.   § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Stiftungen" die

        Wörter „nach dem 8. Mai 1945" eingefügt.

     b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken

        und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zu-
        grundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Ok-
        tober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten

        geschlossen worden ist, es sei denn, daß

        a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
           beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt
           worden ist,
        b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des
           Gesetzes über den Verkauf volkseigener Ge-
           bäude vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 157)
           erfolgte oder

        c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in
           einem wesentlichen Umfang werterhöhende
           oder substanzerhaltende Investitionen vorge-
           nommen hat."
BGBl. 1992, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
7. § 6 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-

     gung im Register eingetragen war, als in Auflösung

     befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung
     vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder
     Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50
     vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
     auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen
     Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von
     Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabe-
     berechtigten angemeldet haben."

8.   § 7 wird wie folgt gefaßt:
                               ,,§ 7

                         Wertausgleich

        (1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des
     Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtig-
     ten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnah-
     men für eine Bebauung, Modernisierung oder Instand-
     setzung des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die

     Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermö-

     genswert durch den gegenwärtig Verfügungsberech-

     tigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalen-

     derjahr im Durchschnitt 1O 000 Mark der DDR je Ein-

     heit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten
     haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1
     nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schät-
     zung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögens-
     wert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung
     nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter
     Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö-
     genswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu
     schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittel-
     ten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der DDR
     im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag,
     sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur
     Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark
     der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis

     2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag
     des Berechtigten wird über die Rückübertragung des
     Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn
     der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung

     offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in

      Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten

      Sicherheit geleistet hat.

        (2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person,
     Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung
     als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum
     2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeige-
     führt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven
     Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rück-
     übertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt
     entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das
     Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3
     Satz 2 und 3 verliert.
         (3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von
     Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu
     übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf
     Grundpfandrechte der in§ 18 Abs. 2 genannten Art zu
     leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den
     Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein
     Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Er-
     satz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am
     Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu lei-

   sten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts
   eine Sicherungshypothek äm Grundstück in Höhe des

   Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range

   des bisherigen Nutzungsrechts.

     (4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich
   auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für
   die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung fin-
   den die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechende Anwendung.
     (5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
   oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
   rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Ent-
   schädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegen-
   wärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4
   bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungs-

   berechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7 a
   Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach
   Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des frühe-
   ren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungs-
   fonds zu.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf

   Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es

   sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die

   Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden

   ist.

     (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsbe-
   rechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen
   Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertra-
   gung des Eigentums gezogenen Nutzungen. § 16
   Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvorranggesetzes
   bleibt unberührt.
      (8) Ansprüche nach Absatz 2 sind nicht im Verfah-
   ren nach Abschnitt VI dieses Gesetzes geltend zu
   machen. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Ge-
   richte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögens-
   wert ganz oder überwiegend befindet."

9. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

                          ,,§ 7a
                       Gegenleistung

      (1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-

   hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurück-

   zuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche

   Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder
   an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in
   den Fällen des Absatzes 2, auf Antrag aus dem Ent-
   schädigungsfonds zu erstatten. In Mark der Deut-
   schen Demokratischen Republik gezahlte Beträge
   sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzu-
   stellen. Der Erstattungsbetrag wird im Rückübertra-
   gungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 festgesetzt. Auf
   Antrag des Berechtigten erläßt das Amt zur Regelung
   offener Vermögensfragen hierüber einen gesonderten
   Bescheid.
     (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-
   verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädi-
   gung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach
   Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungs-
   berechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichs-
   mark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark
   der Deutschen Demokratischen Republik sind im Ver-
   hältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
   die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
BGBl. 1992, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu-
    blik oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so
    steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshal-
    ber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
    soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
       (3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Ab-
   satz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten ge-
   genüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten
   ein Recht zum Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein
   Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so be-
   gründet das Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
   gen zugunsten des Verfügungsberechtigten auf des-
   sen Antrag eine Sicherungshypothek in Höhe des
   gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestellten Betrages nebst
   vier vom Hundert Zinsen hieraus seit dem Tag der
   Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rück-
   übertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle,
   sofern die Forderung nicht vorher durch den Berech-
   tigten erfüllt wird.
     (4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungs-
   ansprüche nach§ 6 nicht anzuwenden."

10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
    schädigung" die Wörter „in Geld" eingefügt.

11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   ,,In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Ent-

   schädigungsfonds zu."

12. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 c einge-
    fügt:
                         ,,§ 11a

          Beendigung der staatlichen Verwaltung
      (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte
   endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf
   des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11
   Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach
   Inkrafttreten des Gesetzes nach§ 9 ausgeübt werden.
   Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Ge-
   bäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter wei-
   terhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu
   deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,
   wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des
   Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur
   Sicherung des Anspruchs bei ·dem Grundbuchamt
   beantragt worden ist.
       (2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich
    verwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk
    über die Anordnung der staatlichen Verwaltung ein-
    getragen, so wird dieser mit Ablauf des 31, Dezember
    1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt
    auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen
    staatlichen Verwalters zu löschen.
       (3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an
    treffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Un-
    klarheit über seine Person den Landkreis oder die
    kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Ver-
    mögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem
    Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf-
    trags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die
    Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens
    bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm
    die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht
    möglich ist.

      (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
    gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück
    oder Gebäude auf den Eigentümer über.

                             § 11b
                  Vertreter des Eigentümers
       (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-
    walteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht
    festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung
    des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Land-
    kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren
    Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag
    der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtig-
    tes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter
    des Eigentümers, der auch eine juristische Person
    sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle
    bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht be-
    kannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum
    gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Be-
    schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-
    gesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die
    §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag
    sinngemäß.

      (2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-

    derung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist
    die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-
    handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzli-
    cher Vertreter bisher staatlich verwalteter Unterneh-

    men.

     (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des
   Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen
   Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die
   Vertretung gesichert ist.

                          § 11c
                   Genehmigungsvorbehalt
       Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
    Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen
    sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamts zur
    Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden.
    Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt
    dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbe-
    halt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist.
    Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt
    nur auf Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offe-
    ner Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen kön-
    nen der eingetragene Eigentümer oder seine Erben
    Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden
    kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
    vorliegen."

13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                           ,,§ 14a
                      Werterhöhungen
               durch den staatlichen Verwalter

     Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter
   aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 ent-
   sprechend."
BGBl. 1992, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
14. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       ,,Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlosse-
       ne Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-
       henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen
       Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem
       Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie de-
       ren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9
       Satz 3 gilt entsprechend."

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        ,,(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Be-
      scheid gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der
      Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nut-
      zungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3
      gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs-
      rechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288
      Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der
      Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäu-
      de wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfand-
      rechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts
      errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den
      in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen
      sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Siche-

      rung begründet werden. Verliert der Nutzungsbe-

      rechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts
      das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten
      die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach

      Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein."

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; das Wort
      ,,bestehende" wird durch das Wort „fortbestehen-
      de" ersetzt.
   d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 1O
      angefügt:

        ,,(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und ver-
      gleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von
      Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter
      bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2
      ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so
      ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistun-
      gen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht
      oder eine durch das Recht gesicherte Forderung
      erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung
      zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigen-
      tümer und dem Amt zur Regelung offener Vermö-
      gensfragen als Vertreter der Interessen des Ent-
      schädigungsfonds kann etwas Abweichendes ver-
      einbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß
      eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-
      nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt
      wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
         (6) Das Amt zur Regelung offener Vermögens-
      fragen bestimmt mit der Entscheidung über die
      Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu

      übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn

      nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte

      oder der Berechtigte beantragt, vorab über die

      Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
      scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Re-
      gelung offener Vermögensfragen die das Grund-
      buch führende Stelle um Eintragung eines Wider-
      spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
      zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche
      Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur

       Regelung offener Vermögensfragen beendet, so
                              \
       hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Be-
       günstigten oder des Berechtigten das Amt zur Re-
       gelung offener Vermögensfragen, in dessen Be-
       reich das belastete Grundstück belegen ist, den zu
       übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch
       Bescheid zu bestimmen. Der Bescheid ergeht ge-
       meinsam für sämtliche auf dem Grundstück lasten-
       den Rechte gemäß Absatz 5.

          (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene
       sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Ver-
       anlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt
       des Eigentumsverlustes oder durch den staatli-
       chen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es
       sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung
       einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
       diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
       Charakter hat.
         (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden
       Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für
       den Berechtigten und den Gläubiger des Grund-
       pfandrechts selbständig anfechtbar.

         (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein ver-
       gleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5

       oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Ab-

       satz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grund-
       pfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt gegenüber
       dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter so-

       wie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-
       pfandrecht zugrundeliegende Forderung entspre-
       chend. Handelt es sich um eine Forderung aus
       einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
       eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbe-
       haltlich einer abweichenden Regelung angemes-
       sen zu entschädigen.     ~

          (1 O) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwen-
       dung, wenn das Grundstück nach§ 6 zurücküber-
       tragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht,
       wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni
       1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der
       Berechtigte gegen denjenigen, der das Grund-
       pfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-
       ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
       dem es gemäß den Absätzen .5 bis 9 nicht zu
       übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht
       Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung
       des Grundpfandrechtes gegen Ablösung der gesi-
       cherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
       vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu
       bewilligen."

15. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des

       Vertrages nicht redlich im Sinne des§ 4 Abs. 3, so

       ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß

       § 33 Abs. 3 aufzuheben."

    b) N<:1ch Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
       „Dies gilt auch in den Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16
       Abs. 3 Satz· 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich
       begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch
       Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-
       standskraft des Rückübertragungsbescheides mit
BGBl. 1992, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
1262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertra-
       gung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbe-
       fristet wieder auf."

16. § 18 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 18
                  Grundstücksbelastungen
      (1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten
   an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der
   Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks
   in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte
   einen in dem Bescheid über die Rückübertragung
   festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ab-
   lösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die
   jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
   zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark um-
   zurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid
   gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den
   Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte werden bei der
   Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im
   übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt
   bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten
   und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
      (2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grund-
   pfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch
   den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit
   folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der

   DDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfand-

   rechtes zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jähr-

   lich für ein Grundpfandrecht

   1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
       bis zu 1O 000 Mark der DDR      4,0 vom Hundert,
       bis zu 30 000 Mark der DDR      3,0 vom Hundert,
       über 30 000 Mark der DDR        2,0 vom Hundert;

   2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten

       bis zu 10 000 Mark der DDR      4,5 vom Hundert,
       bis zu 30 000 Mark der DDR      3,5 vom Hundert,
       über 30 000 Mark der DDR        2,5 vom Hundert;
   3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten

      bis zu 20 000 Mark der DDR      5,0 vom Hundert,
      bis zu 50 000 Mark der DDR      4,0 vom Hundert,
      über 50 000 Mark der DDR        2,5 vom Hundert;
   4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten

      bis zu 40 000 Mark der DDR   5,0 vom Hundert,

      bis zu 80 000 Mark der DDR   4,0 vom Hundert,

      über 80 000 Mark der DDR     2,5 vom Hundert.

   Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeit-
   punkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene
   in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare
   Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermit-
   telten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen
   abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder
   eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht
   worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß
   eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-
   nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde,
   ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1
   bis 4 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf
   staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder
   nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den
   staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend,
   es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Siehe-

   rung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
   diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Cha-
   rakter hat.
     (3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten
   Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablöse-
   betrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts
   auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
     (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
   Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind
   bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem
   kapitalisierten Wert anzusetzen.
      (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
   berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichs-
   leistungen auf das Recht oder eine dem Recht zu-
   grundeliegende Forderung oder eine Entschädigung,
   die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhal-
   ten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entspre-
   chend, soweit dem Schuldner die durch das Recht
   gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der
   Deutschen Demokratischen Republik erlassen wor-
   den ist."

17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b einge-
    fügt:
                         ,,§ 18a
            Rückübertragung des Grundstücks

     Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den

   Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die

   Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag

   bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungs-
   ordnung) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
   worden ist, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur
   Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat.
   Das Eigentum geht auf den Berechtigten auch über,
   wenn der Bescheid über die Rückübertragung des

   Eigentums an dem Grundstück lediglich in Ansehung
   der Feststellung des Ablösebetrages nicht unanfecht-
   bar geworden ist und der Berechtigte für den Ablöse-
   betrag Sicherheit geleistet hat.

                            § 18b

             Herausgabe des Ablösebetrages
      (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts
   an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-
   günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Her-

   ausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit

   dem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unan;.

   fechtbar festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt
   worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den
   Entschädigungsfonds oder den Berechtigten heraus-
   zugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf
   den Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstig-
   te für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen
   oder eine Entschädigung vom Staat erhalten hat, oder
   dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende For-
   derung von staatlichen Stellen der Deutschen Demo-
   kratischen Republik erlassen worden ist. Der Berech-
   tigte kann den auf ein früheres dingliches Recht entfal-
   lenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-
   langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages
   nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das
   Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnah-
   me aus dem Recht hätte entgegenhalten können,
   dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
BGBl. 1992, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
    übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann
    nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung
    geltend gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschä-
    digungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund
    eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungs-
    fonds.

       (2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-
    schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeit-
    punkt der Überführung des Grundstücks in Volksei-
    gentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger eines
    dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt

    als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an
    seiner Berechtigung bestehen.

       (3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forde-
    rung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil

    des Ablösebetrages an den Begünstigten oder den

    Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fäl-
    len des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem
    Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren
    Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetra-
    ges als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung
    aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
    eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehalt-
    lich einer abweichenden Regelung angemessen zu
    entschädigen.

       (4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-

    legung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages
    ist, soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder
    Teile hiervon anhängig ist, an den Entschädigungs-
    fonds herauszugeben.

      (5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie-
    digt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung
    auf den Entschädigungsfonds über."

18. § 19 wird aufgehoben.

19. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Das Antragsrecht wird durch die Aufhebung der staat-
    lichen Verwaltung nach § 11 a nicht berührt."

20. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wer-
       den" die Wörter „vorbehaltlich des § 29 Abs. 2"
       eingefügt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Bei Entscheidungen über eine Entschädigung,
       über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,

       über einen Schadensersatzanspruch nach § 13
       sowie über Ansprüche nach den §§ 7 und 7a
       geschieht dies im Auftrag des Bunde·s."

    c) Es werden folgende Sätze angefügt:

       ,,Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten,
       die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des
       Vermögens der Deutschen Demokratischen Repu-
       blik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur
       Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehö-
       ren insbesondere ausländische Vermögenswerte
       außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten
       von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die
       Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten
       getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in
       diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi-

       gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet in-
       soweit auch über ein'en etwaigen Widerspruch
       innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie-
       ßend."

21. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

            „Für Entscheidungen über Anträge nach den

            §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der
            Entschäd.igung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
            amt zuständig."

       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-

           fügt:

           ,,Das Landesamt kann Verfahren, die bei ei-
           nem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung
           offener Vermögensfragen anhängig sind, an
           sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit
           Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht
           mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge
           an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zustän-
           dige Landesämter können bei Sachzusam-
           menhang vereinbaren, daß die Verfahren bei

           einem Landesamt zusammengefaßt und von

           diesem entschieden werden."
    c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
       ordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur
       Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle
       zu übertragen, in denen das zurückzugebende Un-
       ternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art
       und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
       richteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder

       den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
       gewerblichen Unternehmens oder den der Land-
       und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte."

22. Dem§ 27 wird folgender Satz angefügt:
    „Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in
    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die
    Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung die-
    ses Gesetzes erforderlich ist. 11

23. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

        ,,(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
       gensfragen entscheidet über Anträge auf Rück-
       übertragung von Vermögenswerten, die der treu-
       händerischen Verwaltung nach § 20b des Par-
       teiengesetzes der Deutschen Demokratischen Re-
       publik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),
       zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli
       1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II
       Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
       vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
       Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
       (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt,
BGBl. 1992, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
1264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

        unterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe
        im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommis-
        sion zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
        und Massenorganisationen der Deutschen Demo-
        kratischen Republik wahr. Über Widersprüche ent-
        scheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der
        Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der
        Treuhandanstalt und der Kommission nach den
        §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deut-
        schen Demokratischen Republik und den Maßga-
        ben des Einigungsvertrages unberührt."

24. § 29a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift „Sondervermögen des Bundes"
       wird durch die Überschrift „Entschädigungsfonds"
       ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Aufwendungen für die in§ 22 Satz 2 bezeich-
       neten Leistungen werden von einem nicht rechtsfä-
       higen Sondervermögen des Bundes (Entschädi-
       gungsfonds) erbracht."

25. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      ,,(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7
    im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen
    Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vor-
    schriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur
    zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung
    der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die
    Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt."

26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                            ,,§ 30a
                        Ausschlußfrist

       Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6

    sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,

    §§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für

    bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht
    mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1
    Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf
    der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992
    bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls
    treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von
    sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungs-

    entscheidung ein. Diese Vorschriften finden auf An-
    sprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel-
    deten Anspruchs treten oder getreten sind, keine An-
    wendung."

27. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       ,,Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldlei-
       stung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz

       die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tat-
       sachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
       Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des
       Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände
       zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be-
       deutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn
       der Antragsteller über seine Angaben keine ausrei-
       chende Aufklärung zu geben vermag oder weitere
       Auskünfte verweigert."

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
       eingefügt:

        ,,(1 a) Vergleiche sind zulässig.
         (1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögens-
       wert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die
       Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier
       Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere An-
       gaben zu machen. Die Frist kann verlängert wer-
       den, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte
       Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
       den nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
       des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb
       der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so
       wird sein Antrag zurückgewiesen.

         (1c) Werden Ansprüche nach§ 1 Abs. 6 geltend
       gemacht, so finden für die Todesvermutung eines
       Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbbe-
       rechtigung § 181 des Bundesentschädigungsge-
       setzes entsprechende Anwendung."

    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antragstel-
       lung" ein Komma und die Wörter „auf Antrag" so-
       wie nach dem Wort „Anlagen" ein weiteres Komma
       eingefügt; dem Absatz wird folgender Satz ange-
       fügt:
       „Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
       Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
       belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter ge-
       nauer Bezeichnung des Antragstellers und des
       Vermögenswertes über die Antragstellung zu
       unterrichten."

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt .gefaßt:
           ,,Kommt es zu einer Einigung, die den An-
           spruch des Berechtigten ganz oder teilweise

           erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag ei-

           nen der Einigung entsprechenden Bescheid;

           § 33 Abs. 4 findet Anwendung."

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           ,,Die Einigung kann sich auf Gegenstände er-
           strecken, über die nicht im Verfahren nach
           diesem Abschnitt zu entscheiden ist."

   e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         ,,(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
       bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender
       landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwal-
       tungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-
       vollstreckungsgesetzes anzuwenden."

28. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beab-
       sichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und
       ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
       Wochen zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit
       der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 2 sowie
       auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
       Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der
       Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden."
BGBl. 1992, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        ,,(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaub-
       haft darlegt, können Namen und Anschriften der
       Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt
       werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder
       Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffen-
       den Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann

       unbeschadet der nach anderen Vorschriften beste-

       henden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur

       Regelung offener Vermögensfragen weist jeden

       Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei
       Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals
       nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine
       Mitteilung nach Satz 1 beantragt."

29. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13
       Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Ent-
       scheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung
       für die Rückübertragung des Eigentums oder die
       Aufhebung der staatlichen Verwaltung."
    b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
       einbarungen" das Komma und die Wörter „zu an-

       gemeldeten Rechten im Sinne des § 19" gestri-
       chen.
    c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

       „Die§§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
       bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach
       Maßgabe des§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 80a
       Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für
       sofort vollziehbar erklärt werden."

30. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
       über die Rückübertragung von Eigentumsrechten
       oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die
       Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in
       diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Satz 1
       gilt für die Begründung von dinglichen Rechten
       entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort voll-
       ziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines
       Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.
       Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt,
       wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
       ist."

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und
       sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken
       und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staat-
       lichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grund-
       buchamt um die erforderlichen Berichtigungen des
       Grundbuches. Gebühren für die Grundbuchberich-
       tigung und das Grundbuchverfahren in den Fällen
       des § 7a Abs. 3, der §§ 16 und 18a werden nicht
       erhoben."

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; im Absatz 4
       wird die Verweisung „4" durch die Verweisung „3"
       ersetzt.

     e) Nach Absatz 4 wird tolgender Absatz 5 angefügt:
         ,,(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffs-
        register eingetragene Schiffe und im Schiffsbau-
        register eingetragene Schiffsbauwerke."

31. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamtes nach

     § 25 Abs. 1 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren

     nicht statt; für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1

     Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

                         Artikel 2
                 Anordnung

      über die Ablösung früherer Rechte
 - Hypothekenablöseanordnung {HypAblAO) -

                       Abschnitt 1
                        Verfahren

                            § 1

                        Mitteilung

   In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes
sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf ge-
mäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge
und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
Eine Abschrift der Entscheidung ist dem betroffenen Kre-
ditinstitut zu übersenden.

                            §2

                      Umrechnung

   Mark der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhält-
nis 2 zu 1auf Deutsche Mark umzurechnen.

                            §3

      Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
   (1) In den Fällen des§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-
gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages
nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zu-
stimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei
nachgewiesen wurde.

   (2) Die Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreiti-
ger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn
die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-
felsfrei nachgewiesen wurde.

  (3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge
angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung
unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur
ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-
gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht
belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die

Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Mit-
eigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Über-
führung des Grundstücks in Volkseigentum durch den
staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonsti-
BGBl. 1992, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
1266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

gen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten
belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme
dem Gesamtgrundstück zugute kam.

                      Abschnitt 2

                  Sicherheitsleistung

                           §4

                       Grundsatz
  (1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensge-
setzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a
dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibrin-
gung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsver-
sprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
  (2) Sicherheit ist in Höhe des in dem angefochtenen
Bescheid über die Rückübertragung festgesetzten Ablöse-
betrages zu leisten.

                           §5

                      Hinterlegung
   Leistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit
durch Hinterlegung, so kann er auf Grund des auch hin-
sichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht-
bar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung
des Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und
dem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-
legungsstelle herausverlangen.

                           §6
                       Garantie

         oder sonstiges Zahlungsversprechen

   (1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitu-
tes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut ge-
genüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Be-

trag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid
festgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a
des Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten un-
ter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

   (2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des
Eigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse-
betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf,
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des
Betrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht
nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetzten Be-
trages aufzufordern.

                           §7

         Sicherheitsleistung in anderen Fällen
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach
§ 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende
Sicherheit entsprechend.

                       Abschnitt 3
                    Änderungs-
            und Ergänzungsermächtigung

                            §8

     Änderungs- und Ergänzungsermächtigung

   Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-
tere Einzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9,
den §§ 18 bis 18b und Abschnitt VI des Vermögensgeset-
zes, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu
regeln oder von den Bestimmungen dieser Anordnung
abweichende Regelungen zu treffen.

                        Artikel 3

       Aufhebung des Investitionsgesetzes
             und Folgeregelungen
  (1) Das Investitionsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. April 1991 (BGBI. 1 S. 994) wird aufge-
hoben.
  (2) In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsge-
biet vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) wird das
Wort „Investitionsgesetz" durch das Wort „lnvestitionsvor-
ranggesetz" ersetzt.

                        Artikel 4
                  Änderung
      der Grundstücksverkehrsverordnung

  Die Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 999) wird
wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

           ,,Grundstücksverkehrsordnung (GVO)".

 2. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 1
                      Geltungsbereich,
                   Genehmigungsanspruch
       (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
    zeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden
    Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer
    Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmi-
    gung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte
    erteilt werden.

      (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß
    Absatz 1 ist nur zu erteilen, wenn
    1. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
       gen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
       für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertra-
       gung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
       oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
       nicht eingegangen ist oder
    2. der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgeset-
       zes) zustimmt oder
BGBl. 1992, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
   3. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts
      das Grundstück auf Grund einer Grundstücksver-

      kehrsgenehmigung oder Investitionsbescheini-
      gung nach dem lnvestitionsvorranggesetz erwor-
      ben hat oder

  4. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts
     auf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5
     Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in
     das Grundbuch eingetragen worden ist oder

  5. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgeset-
      zes erfolgt.
  Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch er-
  teilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des
  Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet er-
  scheint.

     (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1, ob für
  das Grundstück ein Antrag gemäß § 30 Abs. 1 des
  Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen
  solchen Antrag vorliegt, bleiben Anträge außer Be-
  tracht, die die Feststellung eines bestimmten Grund-
  stücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das
  Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ent-
  sprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist
  und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Vermögens-
  gesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausreichen-

  den Angaben hierzu macht.

     (4) Gehört das Grundstück einem Unternehmen,
  darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch
  bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermö-
  gensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen sei-
  nen Sitz (Hauptniederlassung) hat, ein Antrag nach
  § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mit-
  teilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen
  ist.

     (5) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so
  setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum
  Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den
  Antrag nach§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus.

  Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein ge-
  sonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem lnvesti-
  tionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuord-
  nungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Ver-
  einbarungen der Beteiligten bleiben unberührt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner
      Genehmigung."

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      ,,(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist

     auch ein Teil eines Grundstücks. Der Veräußerung

     eines Grundstücks stehen gleich:

     1. die Einräumung oder die Veräußerung eines
        Miteigentumsanteils an einem Grundstück,

      2. die Übertragung von Teil- und Wohnungseigen-
         tum an einem Grundstück."

4. § 3 wird wie folgt gefaßt:,

                             ,,§ 3

                  Inhalt der Entscheidung
     (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu be-
   zeichnen. Die Versagung der Genehmigung ist zu
   begründen.
     (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den
   Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden
   werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungs-
   zweck erreicht wird. Sie sind zu begründen."

5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                        ,,§ 4
        Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
      Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-

   gung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsver-
   fahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ab-
   lauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung
   erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen
   nicht darauf gestützt werden, daß der gemäß § 7
   zuständigen Stelle nach Erteilung der Grundstücks-
   verkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1
   des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der
   Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war
   oder über den dort keine Mitteilung vorlag."

6. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunter-
   nehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücks-
   verkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treu-
   handanstalt erteilt."

7. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.

8. Die Überschrift „Abschnitt VII. Analytische Auswer-
   tung des Grundstücksverkehrs" wird gestrichen.

9. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 20

       Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung

      (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige
   Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmi-
   gung lassen die Wirksamkeit des genehmigungs-
   pflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt, wenn das Ei-
   gentum an dem Grundstück übertragen oder die Ein-
   tragung der Eigentumsumschreibung oder einer Vor-
   merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertra-
   gung des Eigentums an dem Grundstück bei dem
   Grundbuchamt beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-
   sprechend für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene
   weitere Verfügungen über das Grundstück. In diesen
   Fällen kann nach Wirksamwerden des Rechtsge-
   schäfts die Feststellung beantragt werden, daß die

   Voraussetzungen des § 1 vorgelegen haben oder

   Maßnahmen vorgesehen sind, die den Anforderungen

   des lnvestitionsvorranggesetzes entsprechen.
     (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
   Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber
   verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grund-
   stück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand
   zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genann-
BGBl. 1992, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
1268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    ten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist
    vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Par-

    teien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der

    Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung ent-

    standenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der

    Erwerber durfte auf Grund der Umstände der Erteilung

    der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
    trauen.

       (3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1
    zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem

    Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den

    Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der
    Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur
    Regelung offener Vermögensfragen gemäß§ 3 Abs. 1
    des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2
    Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden.
    In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des§ 7
    des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfü-
    gungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die
    Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
    Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwen-
    dung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und
    Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die
    Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge-
    setz verzichten und statt dessen Zahlung des Erlöses
    oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grund-
    stück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
    hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiter-
    veräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte
    verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Ver-
    mögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden
    Schaden zu ersetzen."

10. § 25 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 25

                  Verordnungsermächtigung
      Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit
    Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
    nung ergänzende Bestimmungen über das Genehmi-
    gungsverfahren zu erlassen."

                        Artikel 5

            Änderung der Verordnung
              über die Anmeldung
         vermögensrechtlicher Ansprüche

  Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli-
cher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum
   ,,18. Oktober 1989" die Wörter „ohne seine Zustim-
   mung" eingefügt und die Wörter „und nach § 6 Absätze
   1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen" ge-
   strichen.

3. § 8 wird aufgehoben.

                        Artikel 6

                      Gesetz

         über den Vorrang für Investitionen

         bei Rückübertragungsansprüchen

            nach dem Vermögensgesetz

       (lnvestitionsvorranggesetz - lnVorG)

                       Abschnitt 1
               Vorrang für Investitionen

                          § 1

                       Grundsatz

   Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegen-
stand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-
mögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maß-
gabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise
für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der
Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach
Maßgabe dieses Gesetzes.

                           §2

     Aussetzung der Verfügungsbeschränkung,
              investive Maßnahmen
  (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet
   oder verpachtet,
2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht
   oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine
   unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf
   anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
3. an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Woh-
   nungseigentum begründet und überträgt,

4. auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude er-·
   richtet, ausbaut oder wiederherstellt
und durch einen lnvestitionsvorrangbescheid festgestellt
wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen
Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks
oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktions-
anlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.
  (2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1. ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile
   oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses
   verpachtet oder
2. selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem
   Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne
   Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und
   er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur
   Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrang-
   bescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür
   bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Im
   Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in
   eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von
   fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit
   Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.
   (3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des
Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des
Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsäch-
lichen Handlungen nicht anzuwenden.
BGBl. 1992, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
                              §3
              Besonderer Investitionszweck

  (1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grund-
stücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden
zur
 1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins-
    besondere durch Errichtung oder Erhaltung einer
    gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienst-
    leistungsunternehmens,

2. Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung

   nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom
   Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder

   Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilien-
   häuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen
   Maßnahme,

3. Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hier-
   von veranlaßten lnfrastrukturmaßnahmen.

Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den
besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies
für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.
  (2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten
Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer In-
vestitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1. um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die
   Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu
   ermöglichen oder
2. weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er
   das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines
   Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung
   sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfä-
   higkeit oder Überschuldung zu verhindern.

   (3) Die Erteilung eines lnvestitionsvorrangbescheids für
die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der

Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräuße-
rung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung
eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung
von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt
entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder
Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Ver-
pachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art
üblich ist.

                        Abschnitt 2
                        Erteilung
           des lnvestitionsvorrangbescheids

                             §4
                         Verfahren

   (1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die
in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das
beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger
nach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vor-
habens bietet, und erteilt darüber einen lnvestitions-
vorrangbescheid. Ein solches Verfahren kann nur bis zum
31. Dezember 1995 eingeleitet werden.

 . (2) Den lnvestitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in
diesem Gesetz nichts Abwsichendes bestimmt ist, der
Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so
wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien
Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögens-
wert liegt.
  (3) Vor der Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids
muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorha-
benplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen
und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-

aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre

Art und die vorgesetiene Dauer ihrer Ausführung, einen
Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben,

wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert
oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder
wiederhergestellt werden soll.

   (4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II
des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach
diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt
mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffent-
lichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und
endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entschei-
dung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten
von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf
dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes über eine Investitionsbescheinigung an-
hängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum
Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
  (5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein,
dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsge-
schäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an
Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.

                           §5

               Anhörung des Anmelders

   (1) Vor Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids hat
die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen
ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
sung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt
ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für
investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der
Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufü-
gen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage
nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine
Mitteilung.
   (2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von
zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan
zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine
Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entschei-
dung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern
nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die
Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet wor-
den ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmel-
ders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berück-
sichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht
innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.
BGBl. 1992, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
1270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   (3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekün-
digt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es inner-
halb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des
Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorha-
benplans des Anmelders dargelegt wird.
   (4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben,
wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu
ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens

gefährden würde.

                           §6
             Unterrichtung der Gemeinde

   (1) Ist bei einem Grundstück oder Gebäude Verfügungs-
berechtigter nicht die Gemeinde, in der das Grundstück
oder Gebäude liegt, so hat sie innerhalb von zwei Wochen
ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Gelegen-
heit, sich dazu zu äußern, ob ein Verfahren nach § 7 des
Vermögenszuordnungsgesetzes eingeleitet oder vorberei-
tet ist.

   (2) Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräu-
ßert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungs-
pflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.

                           §7

                     Entscheidung

  (1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zustän-
dige Stelle, ob der lnvestitionsvorrangbescheid für das
beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu
berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß glei-
che oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt
wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft
macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den
Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derje-
nige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensver-
lust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht
bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu
werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleich-
wertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur
Verfügung gestellt wird.

  (2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen
besonderen Investitionszweck kann in einem lnvestitions-
vorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhö-
renden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5
des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststel-
lung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen

würde.

                      Abschnitt 3

             Investitionsvorrang bescheid
                und investiver Vertrag

                           §8

                        Inhalt
          des lnvestitionsvorrangbescheids
            und des investiven Vertrages

  (1) In dem lnvestitionsvorrangbescheid wird festgestellt,
daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den
betroffenen Vermögenswert nicht gilt.

  (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Ge-
bäude, muß der lnvestitionsvorrangbescheid dieses ge-
mäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgen-
de Bestimmungen enthalten:
a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maß-
   nahmen,
b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 1O und 12,

c) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erb-

   baurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflich-
   tung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Ge-
   bäudes im Falle des Widerrufs des lnvestitionsvorrang-
   bescheids aufzunehmen und

d) bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die
   Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine nä-
   her zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu be-
zeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.

  (3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der
Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Be-
scheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstra-
fenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das
Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die er-
sten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt
oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der
Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirk-
samwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke

und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unter-
nehmen veräußert oder verpachtet werden.

                            §9
                     Bekanntgabe
           des lnvestitionsvorrangbescheids

   (1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ist den bekannten
Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf
ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung
abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder
Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz
(Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des lnvesti-
tionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit
der Rückgabe befaßte Stelle. _Eine weitere Abschrift ist,
außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädi-
gungsfonds zu übersenden.

  (2) Der lnvestitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten
Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn

a) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der ent-

   scheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbe-
   helfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinig-
   ten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts
   im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und

b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buch-
   stabe a verstrichen sind.

                           § 10

                      Vollziehung
           des lnvestitionsvorrangbescheids

  Der lnvestitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf
von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen wer-
den. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Ab-
BGBl. 1992, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
schluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investi-
ven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß
der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben
ist, oder wenn der Berechtigte nach§ 6a des Vermögens-
gesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.

                           § 11

                        Wirkung
           des lnvestitionsvorrangbescheids

   (1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ersetzt die Grund-

stücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksver-
kehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustim-
mungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen
des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich
sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.

   (2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach
Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang
der Veräußerung auf Grund des lnvestitionsvorrangbe-
scheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsbe-
rechtigten wegen Aufhebung des lnvestitionsvorrangbe-
scheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investi-
tionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechts-
geschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch
auf.
   (3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen

Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grund-
stück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder
Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berech-
tigten übertragen, gelten die §§ 571, 572, 573 Satz 1, die
§§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.

  (4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt
worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des be-
lasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil-
oder Wohnungseigentum begründet und übertragen wor-
den, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der
verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.

   (5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten
investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetz-
ten Frist selbst durch, entfällt ein Anspruch auf Rücküber-
tragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die
investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in
Anspruch genommen wurde.
   (6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwar-
ten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Ab-
schnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.

                           § 12
                    Rechtsschutz
           und Sicherung von Investitionen

   (1) Gegen den lnvestitionsvorrangbescheid ist, wenn die
nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder
Bundesbehörde ist, der Widerspruch und die Anfechtungs-
klage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
des lnvestitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue
Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht
und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger
nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen t1at; neue investi-

ve Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Dar-
auf ist der Anmelder in dem lnvestitionsvorrangbescheid
hinzuweisen.

   (3) Bei Aufhebung eines lnvestitionsvorrangbescheids
ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unterneh-
men bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,

bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach§ 20 der
Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den
Widerruf des lnvestitionsvorrangbescheids bleiben unbe-
rührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz

bestehen nicht, wenn

1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab
      Bekanntgabe des lnvestitionsvorrangbescheids ei-
      nen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
      kung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt
      hat oder

   b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist
      gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten
   Investition nachhaltig begonnen worden ist.

                      Abschnitt 4

          Durchführung der Investition
 und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben

                          §13
                       Grundsatz

   (1) Die investiven Maßnahmen sind innerhalb der fest-
gesetzten Frist durchzuführen. Bei Unternehmen und den
für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für
die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchge-
führt werden. Ein investives Vorhaben gilt als durchge-
führt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.

  (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfü-
gungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhö-
rung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zu-
gesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben
durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar,
kann der lnvestitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und
Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zu-
gesagten Maßnahmen verlangt werden.

                          § 14
         Verlängerung der Durchführungsfrist
   (1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann
durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhaben-
trägers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden,
wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des In-
vestors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben
nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der
Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Die Entschei-
dung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustel-
len.
   (2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die
Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht
durchführen kann sofern ihre Ausführung noch möglich
ist. Ist die Nichtd~rchführung oder wesentliche Änderung
BGBl. 1992, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
1272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
ses nicht voraussehbare, dringende betriebliche Erforder-
nisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungs-
pflicht aus dem Vertrag.

                          § 15

                       Widerruf
          des lnvestitionsvorrangbescheids
   (1) Wird das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß
gegen den lnvestitionsvorrangbescheid nicht oder nicht
mehr für den darin genannten Zweck verwendet, so ist der
lnvestitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten
oder, wenn noch nicht entschieden ist, des angehörten
Anmelders zu widerrufen. Der Widerruf ist ausgeschlos-
sen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist
und seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung
auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen
ist.
  (2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven
Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsbe-
rechtigte den auf Grund des lnvestitionsvorrangbescheids
geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen, wenn der lnvestitionsvorrangbe-
scheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestim-
mungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über
Wohnraum bleiben unberührt.

  (3) Wird ein lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Ab-
satz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsbe-
rechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet,
von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rech-
ten Gebrauch zu machen.

                      Abschnitt 5
           Ausgleich für den Berechtigten

                          § 16
            Anspruch des Berechtigten

  auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes

    (1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Ver-
äußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes
nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung
oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungs-
berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller
auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert
'::ntfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen.
Uber diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten
durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein
Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Ver-

kehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,

in dem der lnvestitionsvorrangbescheid vollziehbar wird,

oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maß-

nahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte Zahlung

des Verkehrswerts verlangen. Wenn eine Dienstbarkeit

bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des

Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belaste-

ten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit

eintritt.

  (2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten ge-
genüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung
des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Er-

träge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren
Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermö-
genswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser
Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.
Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft.
die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte
verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-
bare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung
erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf
von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt
werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine be-
stimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter
im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen.
   (3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begrün-
dung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berech-
tigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht
veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung
des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder
Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts
oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.
   (4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt,
ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Ver-
mögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten er-
brachte Zahlungen erstattet worden sind.

                           § 17
              Wahlrecht des Berechtigten

  Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften
eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise
anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch
nehmen.

                       Abschnitt 6
                 Besondere Verfahren

                           § 18

                      Vorhaben
        in Vorhaben- und Erschließungsplänen

   (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für
Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vor-
haben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer
beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Sat-
zung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit§ 55 der Bauplanungs- und Zulassungs-
verordnung geworden ist. Ein Vorgehen nach den Ab-
schnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.

  (2) Anmelder sind nur nach Maßgabe von § 246a Abs. 1

Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 55

Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu

beteiligen. Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur

mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-

sen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des

Verfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bauge-

setzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und

Zulassungsverordnung zu benachrichtigen. Es unterrichtet
hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von
Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grund-
stücke.
BGBl. 1992, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
   (3) Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermö-
gensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung wei-
terzuführen. Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf
der zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist

auszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben

oder nicht genehmigt wird.

   (4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgeneh-

migung nach der Grundstücksverkehrsordnung und ande-

re Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfü-

gung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder

oder der Kommunen erforderlich sind.
     (5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend.
  (6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Stelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

Wirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-

nung gegen die beschlossene Satzung tritt.

  (7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die
Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von
einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechen-
den Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluß ist

im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Arti-

kel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregio-

nalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Der Beschluß ist

unanfechtbar.

                            § 19

                Öffentliches Bieterverfahren
   (1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treu-
handanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung
von Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieter-
verfahren). Die Entscheidung über den Zuschlag hat ge-
genüber dem Anmelder die Wirkungen eines lnvestitions-
vorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur
Einreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere
Angebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn,
daß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben
wird, Angebote nachzureichen.

  (2) Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des
Beitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthal-
ten:
1.     den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,

2.     die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit
       Angeboten teilzunehmen,
3.     den Hinweis, daß Anmelder bei gleichen oder annä-
       hernd gleichen Angeboten in der Regel den Vorrang
       genießen.

  (3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das
Grundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern,
ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder
sonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Auffor-
derung zu übersenden.

  (4) Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.

Der Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung

glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen,

wenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich
oder annähernd gleich ist. Soll ein anderes Angebot den
Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersen-

dung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann
dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbes-
sern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.

  (5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie

einen Vorhabenplan umfassen.

  (6) Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten

übertragen werden. Der Zuschlag muß in diesem Fall von

dem Verfügungsberechtigten bestätigt werden. Wider-

spruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten

zu richten.

                          § 20
        Vorhaben auf mehreren Grundstücken

   (1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehre-

ren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand

von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens-
gesetz sind, so kann der lnvestitionsvorrangbescheid für
alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt
werden.

   (2) Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen

selbständig angefochten werden. In einem verwaltungsge-

richtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die

dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröf-

fentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an
beantragen. Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und
einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu ver-
öffentlichen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
   (3) Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt
werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Ein-
sicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies
unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die
Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit
dem Zugang dieser Mitteilung.

  (4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen
durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur
zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamt-
vorhaben vergleichbar sind.

                           § 21
           Investitionsantrag des Anmelders

   (1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberech-
tigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für
eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfü-
gungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des An-
melders einen lnvestitionsvorrangbescheid nach Maßgabe
des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaub-
haft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Ge-
währ für die Durchführung des Vorhabens bietet. Ist der
Verfügungsberechtigte für die Erteilung des lnvestitions-
vorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder
berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungs-
berechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treu-
handanstalt, einen lnvestitionsvorrangbescheid zu bean-

tragen. Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des

lnvestitionsvorrangbescheids zum Abschluß des beschei-

nigten investiven Vertrages verpflichtet.

  (2) Ein investiver Zweck liegt in den Fällen des Absat-
zes 1 auch vor, wenn Mißstände oder Mängel eines Wohn-
BGBl. 1992, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
1274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

gebäudes durch Modernisierung oder Instandsetzung be-
seitigt werden sollen und die voraussichtlichen Kosten der
Modernisierung und Instandsetzung im Durchschnitt
20 000 DM für jede in sich abgeschlossene oder selbstän-
dig vermietbare Wohnung oder jeden derartigen Ge-
schäftsraum überschreiten. Dies gilt nicht für Vorhaben-
träger, die nicht Anmelder sind.

  (3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmel-
der investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in
der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögens-
verlust betroffen war.
  (4) Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investi-
ver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmel-
der ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang
des Antrags an berücksichtigen. Der Anmelder genießt in
diesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche

oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie
der andere Vorhabenträger.
  (5) Wird in dem Verfahren nach Abschnitt II des Vermö-
gensgesetzes festgestellt, daß der Anmelder nicht be-
rechtigt war, so gibt das mit der Entscheidung befaßte Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die
Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf.
  (6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein
selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines frem-
den Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Ver-
fahren nach § 4 eingeleitet worden, kann ein Antrag nach
Absatz 1 nicht gestellt werden.

                       Abschnitt 7

                 Schlußbestimmungen

                           § 22

       Grundstücke und Gebäude nach Liste C
   Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude,
deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung
in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung
der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen
Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die
Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster
für Grundstücke des ehern. Reichs-, Preußen-, Wehr-
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ge-
kennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge
oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen
sind.
                           § 23

               Gerichtliche Zuständigkeit

   (1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und
nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden
wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechts-
weg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk die Stelle, die den lnvestitionsvorrangbescheid
erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.

   (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung

und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung.

                           § 24

          Zuständigkeitsregelungen, Abgabe
   (1) Mehrere zuständige Stellen können durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Ge-
setz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen
Stelle getroffen werden. Statt durch einen Vertrag kann die
Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die
der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle
vereinigt werden.

   (2) Hat den lnvestitionsvorrangbescheid eine kreisange-
hörige Stadt oder Gemeinde ·zu erteilen, so kann sie das
Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einlei-
tung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser
ist an die Abgabe gebunden.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Ge-
meinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zustän-
digkeit dieser Stellen abweichend zu regeln. Die Landesre-
gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

                          § 25

     Sonderregelungen für die Treuhandanstalt

   (1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,
die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren
sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar
oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden
(Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren
Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertre-
ter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen
nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist
dann für das Verfahren zuständig.
  (2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die
Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhand-
unternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem
Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang
der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist
und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt ab-
gibt.

  (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien
und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rück-
übertragungsansprüchen nach der in Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1150) aufgeführten
Maßgabe d sind oder sein können.

                           § 26
            Anwendbarkeit anderer Gesetze

   Für das Verfahren zur Erteilung des lnvestitionsvorrang-
bescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrecht-
licher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das
BGBl. 1992, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustel-
lungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

                        Artikel 7
             Änderung des Gesetzes
        zur Beseitigung von Hemmnissen
     bei der Privatisierung von Unternehmen
      und zur Förderung von Investitionen

  Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnis-
sen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-
derung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 766) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
   und folgender Halbsatz angefügt: .

   „Investitionsbescheinigungen sind, soweit dies nicht
   bereits angeordnet worden ist, sofort vollziehbar."

2. Es werden folgende Sätze angefügt:
   „Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem
   29. März 1991 begonnen worden sind, können auch
   dann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
   schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden,
   wenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3a des
   Vermögensgesetzes möglich geworden ist. Eine Inve-
   stitionsbescheinigung kann nicht mit der Begründung
   angefochten werden, es sei ein Vorgehen nach § 3a
   des Vermögensgesetzes möglich gewesen."

                          Artikel 8

                    Änderung
             des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch § 32 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:

   a) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt."

   b) Nach§ 6 wird folgender§ 7 eingefügt:
                           ,,§ 7
             Beurkundungen und Beglaubigungen

         (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
      erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
      ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche
      Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar
      vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen
      oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich
      des Grundgesetzes bestellt war.

        (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige
      Entscheidung entgegensteht.
        (3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte
      eines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts
      vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän-

      derungsgesetzes gegenüber einem anderen Betei-
      ligten zu weitergeher\lden Leistungen verpflichtet
      oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser- die Nich-
      tigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat,
      ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag
      begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten
      von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1
      wirksamen Rechtsgeschäft abweichen."

2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
   a) Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
                        „Erster Abschnitt

                    Allgemeine Vorschriften".
   b) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b einge-
      fügt:
                          ,,§ 2a

                       Moratorium

        (1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
      Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet beste-
      hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinba-
      rungen und Regelungen:
      a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Ok-
         tober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen
         Baugenehmigung oder sonst entsprechend den
         Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder
         gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder
         Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat
         und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst
         nutzt,
      b) Genossenschaften und ehemals volkseigene
         Betriebe der Wohnungswirtschaft, denen vor
         dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestands-
         kräftigen Baugenehmigung oder sonst entspre-
         chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staat-
         licher oder gesellschaftlicher Organe errichtete
         Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen
         und -teilflächen zur Nutzung sowie selbständi-
         gen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen
         worden waren und von diesen oder ihren
         Rechtsnachfolgern genutzt werden,
      c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits

         mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das
         bis dahin unter staatlicher oder treuhänderischer
         Verwaltung gestanden hat, einen Überlassungs-
         vertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die
         mit diesem einen gemeinsamen Hausstand füh-
         ren,
      d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Ge-
         bäude gekauft oder den Kauf beantragt hat.

     Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung
     der genannten Rechtsverhältnisse durch besonde-
     res Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. De-
     zember 1994; die Frist kann durch Rechtsverord-
     nung des Bundesministers der Justiz einmal verlän-
     gert werden. Umfang und Inhalt des Rechts bestim-
     men sich im übrigen nach der bisherigen Ausübung.
     In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-
     gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
     31. August 1990 (BGBI. 1,990 II S. 885, 1150) aufge-
     führten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1
     allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht
     werden.
BGBl. 1992, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
1276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

         (2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird
       durch eine Übertragung oder einen Übergang des
       Eigentums oder eine sonstige Verfügung über das
       Grundstück nicht berührt. Das Recht kann übertra-
       gen werden; die Übertragung ist gegenüber dem

       Grundstückseigentümer nur wirksam, wenn sie die-

       sem vom Veräußerer angezeigt wird.

          (3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten

       Zeitraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen

       oder vorgenommene Verwendungen nur auf einver-

       nehmlicher Grundlage verlangt werden. Der Eigen-

       tümer eines Grundstücks ist während der Dauer des

       Rechts zum Besitz nach Absatz 1 verpflichtet, das
       Grundstück nicht mit Rechten zu belasten, es sei
       denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder
       aufgrund der Entscheidung einer Behörde ver-
       pflichtet.
         (4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
       Zeitpunkt findet auf Überlassungsverträge unbe-
       schadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivil-
       gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Re-
       publik keine Anwendung.
          (5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II
       Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
       vertrages aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren
       nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
       sungsgesetzes bleiben unberührt. Ein Verfahren
       nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes ist aus-
       zusetzen, wenn außer dem Recht zum Besitz nach
       Absatz 1 dingliche oder schuldrechtliche Rechte, die
       zum Besitz berechtigen, nicht bestehen oder dieses
       zweifelhaft ist, es sei denn, daß der Nutzer im Sinne
       von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes unredlich
       ist.
         (6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Be-
       rechtigten werden nicht berührt. In Ansehung der
       Nutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarun-
       gen bleiben außer in den Fällen des Absatzes 1
       Satz 1 Buchstabe c unberührt. Sie sind in allen
       Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht nach Ab-
       satz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein-
       seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet
       werden, wenn
       a) der Nutzer

          aa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteien-

              gesetzes der Deutschen Demokratischen

              Republik eine Massenorganisation, eine

              Partei, eine ihr verbundene Organisation
              oder eine juristische Person ist und die treu-
              händerische Verwaltung über den betreffen-
              den Vermögenswert beendet worden ist
              oder

          bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinie-
              rung zuzuordnen ist oder

       b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem frag-

          lichen Grund und Boden Gegenstand eines ge-
          richtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer
          sind oder
       c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grund-
          stück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober
          1990 auf einer Rechtsträgerschaft beruhte, es
          sei denn, der Nutzer ist eine landwirtschaftliche
          Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volksei-

    gener Betrieb der Wohnungswirtschaft, eine Ar-
    beiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine
    gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder
    deren jeweiliger Rechtsnachfolger.

 In den Fällen des Satzes 4 Buchstaben a und c ist

 § 1000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-

 wenden.

  (7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für

Nutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu

ähnlichen persönlichen Bedürfnissen. Ein Miet- oder

Pachtvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag an-

zusehen.

   (8) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grund-
stückseigentümer sowie sonstigen dinglich Berech-
tigten und dem zum Besitz Berechtigten bleiben
auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendun-
gen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten.

                        § 2b
                Gebäudeeigentum
           ohne dingliches Nutzungsrecht
    (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchsta-
 ben a und b sind Gebäude und Anlagen landwirt-
 schaftlicher Produktionsgenossenschaften sowie
 Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-
 genossenschaften und von gemeinnützigen Woh-
 nungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen
 Grundstücken, auch soweit dies nicht gesetzlich
 bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grund-
 stück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt dingli-
 ches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies
 besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für
 Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Ge-
 nossenschaften.
   (2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1
 entsteht oder nach § 27 des Gesetzes über die
 landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
 vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt
 durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhe-
 bung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen
 Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483)
 geändert worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag
 des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzule-
 gen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-

 grundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden

 des Beitritts geltenden sowie später erlassene Vor-

 schriften entsprechend anzuwenden.

   (3) Ist nicht festzustellen, ob Gebäudeeigentum
 entstanden ist oder wem es zusteht, so wird dies
 durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in
 dessen Bezirk das Gebäude liegt, festgestellt. Das
 Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.

    (4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem be-
 troffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran,

 so gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß.

   (5) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
 chend
  (6) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttre-
ten dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet wor-
den, so kann der Sicherungsgeber die Rückübertra-
gung Zug um Zug gegen Bestellung eines Grund-
pfandrechts an dem Gebäudeeigentum verlangen.
BGBl. 1992, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
   Bestellte Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an
   dem Gebäudeeigentum zu überführen.
c) § 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
       angefügt:
         ,,(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den
       Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Auf-
       grund des Nutzungsrechts kann ein neues Ge-
       bäude errichtet werden. Ist ein Nutzungsrecht
       nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen
       worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die
       Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude
       der errichteten Art zweckentsprechenden orts-
       üblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr
       als eine Fläche von 500 m2 • Auf Antrag ist das
       Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Ab-
       satz 2 gilt entsprechend.
         (4) Besteht am Gebäude selbständiges
       Eigentum nach § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3 des
       Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
       schen Republik, so bleibt ein nach jenem Recht
       begründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei
       dessen Versteigerung auch dann bestehen,
       wenn es bei der Feststellung des geringsten
       Gebots nicht berücksichtigt ist.

         (5) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts
       nach § 287 oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der
       Deutschen Demokratischen Republik finden die
       §§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im
       Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell
       beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß
       er das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung

       bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit
       der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das...
       Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder
       § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-

       schen Demokratischen Republik; das Gebäude

       wird Bestandteil des Grundstücks."

   bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; die Ver-

       weisung „ 1 und 2" wird durch die Verweisung
       ,,1 bis 5" ersetzt.

d) § 5 wird wie folgt geändert:

   aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Satz 1 wird das Wort „gesetzlichen"
            durch das Wort „landesgesetzlichen" er-
            setzt.

       bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-

            fügt:

             ,,In der Zwangsversteigerung des Grund-
             stücks ist auf die in Absatz 1 bezeichne-
             ten Rechte § 9 des Einführungsgesetzes
             zu dem Gesetz über die Zwangsverstei-
             gerung und die Zwangsverwaltung in der
             im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
             rungsnummer 310-13, veröffentlichten
             bereinigter, Fassung, zuletzt geändert
             durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom
             17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) ent-
             sprechend anzuwenden."

   bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze_ ange-
       fügt:
       „Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der
       Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zu ver-
       merken, wenn der Antragsteller diesen in der
       nach der Grundbuchordnung für die Eintragung
       vorgesehenen Form nachweist. Kann der Ent-
       stehungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden,
       so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu
       vermerken, wenn dieser von den Betroffenen
       bewilligt wird. 11

   cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
       fügt:
          ,,(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt
       werden, daß ein Mitbenutzungsrecht der in Ab-
       satz 1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das
       Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem
       3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht
       oder am ehesten entspricht. Ist die Verpflich-
       tung zur Eintragung durch rechtskräftige Ent-
       scheidung festgestellt, so kann das Recht auch
       in den Fällen des Satzes 1 mit seinem festge-
       stellten Inhalt eingetragen werden."

e) Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober
   1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach die-
   sem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auf-
   lassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober
   1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs
   der Deutschen Demokratischen Republik über den
   Eigentumsübergang eingehalten worden sind."

f) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:

                        ,,§ 9
                   Rangbestimmung

     (1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeich-

   neten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach

   dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch,
   soweit sich nicht im folgenden etwas anderes er-

   gibt.

     (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der
   Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht
   eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem
   Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des
   § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen
   Vermerk.
      (3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß
   § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
   Demokratischen Republik in Verbindung mit§ 3 des

   Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilge-

   setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
   vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) bleibt
   unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen
   bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in
   Anspruch genommen werden. Die Stundungswir-
   kung der Aufbauhypotheken gemäß§ 458 des Zivil-
   gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-
   blik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ände-
   rung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deut-
   schen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
   (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen
   gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.
BGBl. 1992, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                             § 10
                     Vertretungsbefugnis
         für Personenzusammenschlüsse alten Rechts

          (1) Steht ein dingliches Recht an einem Grund-
       stück einem Personenzusammenschluß zu, dessen
       Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufge-
       führt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück
       liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesge-
       setzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des
       Personenzusammenschlusses und dessen Mitglie-
       der in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes.
       Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene

       Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungs-
       behörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpas-
       sungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung
       des Personenzusammenschlusses.

          (2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des

       Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur
       Verfügung über das Grundstück befugt. Verfü-
       gungsbeschränkungen, die sich aus den Bestim-
       mungen ergeben, denen der Personenzusammen-
       schluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die
       Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die
       Vertretung des Personenzusammenschlusses so
       aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder
       unter Berücksichtigung der Interessen der Allge-
       meinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße-
       rungserlöses gelten die §§ 666, 667 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs entsprechend.

        (3) Die Rechte der Organe des Personenzusam-
       menschlusses bleiben unberührt.

         (4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet,
       wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungs-
       behörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung
       hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grund-
       stücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungs-
       befugnis kann von jedem Mitglied des Personen-
       zusammenschlusses beantragt werden. Die Flur-
       neuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entspre-
       chen, wenn die anderweitige Vertretung des Perso-
       nenzusammenschlusses sichergestellt ist.

         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
       wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe
       eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet
       wird."

  g) Nach § 1 O wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
     fügt:

                       „zweiter Abschnitt
                  Abwicklung der Bodenreform

                             § 11

                           Grundsatz
          (1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grund-
       buch als Grundstück aus der Bodenreform gekenn-
       zeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten
       Übergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Ent-
       scheidung über einen Besitzwechsel nach der
       (Ersten) Verordnung über die Durchführung des
       Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
       7. August 1975 (GBI. 1Nr. 35 S. 629) in der Fassung

 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des
 Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
 7. Januar 1988 (GBI. 1Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn
 vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den Grund-
 akten ein Ersuchen oder ein Antrag auf Vornahme
 der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus
 der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt
 worden sind, sind nach der Dritten Durchführungs-
 verordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August
 1990 (GBI. 1Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor
 dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder
 ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes

 zu den Grundakten gelangt ist.

  (2) Das Eigentum an einem anderen als den in
Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im
Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform
gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttre-

ten dieser Vorschriften übertragen,

 1. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch
    lebende natürliche Person als Eigentümer einge-
    tragen war, dieser Person,

 2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstor-
    bene natürliche Person als Eigentümer eingetra-
    gen war oder die in Nummer 1 genannte Person
    nach dem 15. März 1990 verstorben ist, derjeni-
    gen Person, die sein Erbe ist, oder einer Ge-
    meinschaft, die aus den Erben des zuletzt im
    Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet
    wird.

 Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des
 Fünfzehnten Titels des zweiten Buchs des Bürgerli-
 chen Gesetzbuchs anzuwenden.

    (3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjeni-
 gen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus
 der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden
 ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlich-
 keiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche
 Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Über-
 tragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine
 Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von
 Rechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach
 Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.

   (4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind diG
 Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
 Schuldverhältnisse. anzuwenden. Der Eigentümer
 nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereig-
 nung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem
 Berechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des
 Grundstücks beauftragt.
    (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-

 chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor
 dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen
 Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemein-
 schaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen De-
 mokratischen Republik, so sind diese Person und
 ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer.
 Maßgeblich ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
 der Zeitpunkt der Bestätigung des Übernahme-Pro-
 tokolls oder der Entscheidung und in den Fällen des
 Absatzes 2 Nr. 1 der Ablauf des 15. März 1990.
BGBl. 1992, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
                      § 12
                   Berechtigter

  (1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 in nachfolgender Reihenfolge:

1. diejenige Person, der das Grundstück oder der
   Grundstücksteil nach den Vorschriften über die
   Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grund-
   stücken aus der Bodenreform förmlich zugewie-
   sen oder übergeben worden ist, auch wenn der
   Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen
   worden ist,
2. diejenige Person, die das Grundstück oder den
   Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatli-
   chen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billi-
   gung wie ein Eigentümer in Besitz genommen,
   den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
   fähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu
   gehörenden Gärten handelt.

  (2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 in nachfolgender Reihenfolge:
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten
   Häusern und den dazugehörenden Gärten

   a) diejenige Person, der das Grundstück oder
      der Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
      den, nach den Vorschriften über die Bodenre-
      form oder den Besitzwechsel bei Grundstük-
      ken aus der Bodenreform förmlich zugewie-
      sen oder übergeben worden ist, auch wenn
      der Besitzwechsel nicht im Grundbuch einge-
      tragen worden ist,

   b) diejenige Person, die das Grundstück oder

      den Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
      den, auf Veranlassung einer staatlichen Stel-
      le oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie
      ein Eigentümer in Besitz genommen, den
      Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
      fähig ist,

   c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund

      einer Entscheidung nach den Vorschriften

      über die Bodenreform oder über die Durch-

      führung des Besitzwechsels eingetragenen

      Eigentümers, der das Haus am Ende des

      15. März 1990 bewohnte,
2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten
   Grundstücken (Schlägen)
   a) diejenige Person, der das Grundstück oder
      der Grundstücksteil nach den Vorschriften
      über die Bodenreform oder den Besitzwech-
      sel bei Grundstücken aus der Bodenreform
      förmlich zugewiesen oder übergeben worden
      ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im
      Grundbuch eingetragen worden ist,

   b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
      einer Entscheidung nach den Vorschriften

      über die Bodenreform oder über die Durch-
      führung des Besitzwechsels eingetragenen
      Eigentümers, der zuteilungsfähig ist,

   c) abweichend von den Vorschriften der Dritten
      Durchführungsverordnung zum Treuhandge-
      setz der Fiskus des Landes, in dem das
      Grundstück liegt.

   (3) Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2
ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft

tätig war.

  (4) Erfüllen mehrere Personen die in Absatz 1
und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu
gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1
Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder
Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unter-
lag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der
Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.

  (5) Wenn Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nicht
bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet,
einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Mit-
eigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem
Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem
Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur
selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vor-
übergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den
Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch
besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigen-
tum für den Eigentümer eine insbesondere unter
Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und
dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte
bedeuten würde.

                      § 13

           Verfügungen des Eigentümers

   (1) Beantragt der Eigentümer nach § 11 Abs. 2
vor dem 31. Dezember 1996 die Vornahme einer
Eintragung, so übersendet das Grundbuchamt der
Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und
dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, jeweils eine Abschrift der Verfügung. Teilt eine

dieser Stellen innerhalb von zwei Wochen ab Zu-

gang der Mitteilung des Grundbuchamts mit, daß

der Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die

Eintragung unter gleichzeitiger Eintragung einer

Vormerkung zugunsten des Berechtigten.

   (2) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtig-
ten vorhanden ist, sofern dieser nicht niit der Verfü-
gung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu
berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeich-
net. Der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, darf nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c widersprechen.

   (3) Die eingetragene Vormerkung der Gemeinde,

in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus
des Landes, in dem das Grundstück liegt, wird von
Amts wegen gelöscht, wenn diese ihren Wider-
spruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch
das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben
wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Wider-
spruch der Gemeinde, in der das Grundstück bele-
BGBl. 1992, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
1280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       gen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden er-
       klärt. Das Einverständnis ist in der in § 29 der
       Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nach-
       zuweisen.

          (4) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
       ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-
       neten Berechtigten von dem Widerspruch. Diesem

       bleibt die selbständige Sicherung seiner Ansprüche

       unbenommen.

                              § 14

                           Verjährung

          Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt
       innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
       der Eintragung der Vormerkung, spätestens am
       2. Oktober 2000.

                              § 15

                        Verbindlichkeiten

          (1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen

       mit Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkei-

       ten über, soweit sie für Maßnahmen an dem Grund-

       stück begründet worden sind. Sind solche Verbind-

       lichkeiten von einem anderen als dem Eigentümer

       getilgt worden, so ist der Eigentümer diesem zum

       Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Ver-

       bindlichkeit für das Grundstück verwendet worden

       sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichneten

       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu über-

       nehmen.

         (2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur
       Aufgabe des Eigentums nach Maßgabe des § 928
       Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er
       kann die Erfüllung auf ihn gemäß Absatz 1 überge-
       gangener Verbindlichkeiten von def!.' Wirksamwer-
       den des Verzichts an bis zu ihrem Ubergang nach
       Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des Eigentü-
       mers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der
       das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen
       hat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht be-
       kannt ist.

          (3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des
       Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12
       Berechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das
       Grundstück liegt, und dem Gläubiger von Verbind-
       lichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten

       gehen auf den nach § 12 Berechtigten ~der _den
       Fiskus des Landes, in dem das Grundstuck hegt,

       über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Ge-
       brauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12
       Berechtigten und den Fiskus des Landes, in dem
       das Grundstück liegt, zum Verzicht auf ihr Aneig-
       nungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erkl~rt,
       wenn innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine
       Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfallen
       Ansprüche nach § 12. Ist der Verzicht erklärt oder
       gilt er als erklärt, so können andere Aneignungsbe-
        rechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebots-
        verfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr
        seit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlaß des
        Ausschlußurteils wird der beantragende Aneig-

     nungsberechtigte Eigentümer. Mehrere Gläubiger
     können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.

                            § 16
             Verhältnis zu anderen Vorschriften,
                   Übergangsvorschriften
       (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die

     Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie an-

     dere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhe-

     bung staatlicher Entscheidungen oder von Ver-
     zichtserklärungen oder die Rückübertragung von
     Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die
     Vorschriften dieses Abschnitts, insbesondere § 12

     Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht be-
     rührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsver-
     ordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche
     nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1
     Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige
     Aufteilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2

     Buchstabe c wird durch besonderes Bundesgesetz
     entschieden.

        (2) Der durch Erbschein oder durch eine andere

     öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-

     gewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentü-

     mers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das

     als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt

     als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren

     Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Ab-

     schnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt

     die Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintra-

     gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses An-

     spruchs oder die Eintragung dieser Verfügung be-

     antragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch
     richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; des-
     sen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag
     zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen.
        (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks nach
     § 11 oder sein Aufenthalt nicht festzustell~n u~_d
     besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentu-
     rners sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder
     die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet
     sich das Grundstück befindet, einen gesetzlichen
     Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mit-
     glied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter
     bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
     des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
     wendung. Im übrigen gelten für die Bestellung u~d
     das Amt des Vertreters die Bestimmungen des Bur-

     gerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft. ent-
     sprechend. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigen-

     tümers abberufen.

        (4) Ein Vermerk über die Beschränkungen des
     Eigentümers nach den Vorschriften über die Boden-
     reform kann von Amts wegen gelöscht werden."

                       Artikel 9
                 Änderung
      des Vermögenszuordnungsgesetzes

  Das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991
(BGBI. 1 S. 766, 784) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1992, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
      dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3
      und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertra-
      ges an Bund, Länder, Kommunen oder andere
      Körperschaften Vermögenwerte zurückzuübertra-
      gen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermö-
      genswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö-
      gensgesetzes zu übertragen sind."

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag
      eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem
      Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von
      Amts wegen."

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       ,,(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann
      nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim-
      mungen über die Zuständigkeit angefochten wer-

      den."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           ,,§ 1a
                  Begriff des Vermögens
     (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset-
   zes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie
   rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten
   (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und
   dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden,
   bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie
   Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten,
   Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuld-
   verhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung

   nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.

     (2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1
   des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
   Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder
   Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht ge-
   nehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grund-
   stücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Ge-
   setzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschrif-
   ten.§ 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
   Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke
   nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigen-
   tum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch
   dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe
   dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.
      (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen
   Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Ein-
   tragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn
   das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

     (4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes
  Vermögen unterliegt Artikel 22 Abs. 1 des Einigungs-
  vertrages, wenn es sich nicht in der Rechtsträger-
  schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-
  nungswirtschaft befand, diesen aber zur Nutzung so-
  wie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwal-
  tung übertragen worden war. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2
  bis 6 des Einigungsvertrages gelten entsprechend."

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       ,,(1 a) Die Feststellung nach§ 1 Abs. 1 soll mit der
     Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4
     verbunden werden. Erfordern Teile der Entschei-
     dung Nachforschungen, die die Bescheidung an-
     derer Teile der Entscheidung nachhaltig verzö-
     gern, so können diese, soweit möglich, gesondert
     beschieden werden. Wird über einen Anspruch
     entschieden, so überträgt die zuständige Behörde
     dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich pri-
     vater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird
     mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam.
     Das Eigentum kann auch nach einer selbständig
     getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurück-
     übertragen werden, wenn nicht über das Eigentum
     an dem Gegenstand verfügt worden und der Er-
     werber gutgläubig ist. 11
  b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c

     eingefügt:

         ,,(2a) Ist ein Grundstück mehreren Berechtigten
      zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die
      Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungs-
      plan entschieden werden. Der Bescheid muß dann
      über die Zuordnung aller Teile des Grundstücks in
      einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entspre-
      chend, wenn mehrere Grundstücke in einem zu-
      sammenhängenden Gebiet, die nicht· alle der
      Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden
      Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen
      sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtig-
      te, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Ver-
      fahren zu beteiligen.

        (2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem

      Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der
      nachweisen muß:

      1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grund-
         stücke,
      2. die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeich-
         nungen,

      3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten
         Grundstücke,

      4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke
         zu übertragenden und die neu einzutragenden
         Rechte.

      Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm
      zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan
      nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bil-
      den, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuord-
      nen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und
      Inhalt.zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
      geeignet sein.

        (2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2
      Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden,
      so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines
      Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit ei-
      nem der Vermögenszuordnung nach dem Auftei-
BGBl. 1992, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       lungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach
       den Absätzen 2a und 2b."

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

       „In den Fällen des§ 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur
       Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Zu-
       ordnungsplan als amtliches Verzeichnis der
       Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
       In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor
       der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um
       Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden."

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Grund-
      stücksverkehrsverordnung in der Fassung des Arti-
      kels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemm-
      nissen bei der Privatisierung von Unternehmen
      und zur Förderung von Investitionen vom 22. März
      1991 (BGBI. 1S. 766)" ersetzt durch die Wörter „der
      Grundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücks-
      verkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem
      Bauordnungsrecht".

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „In den Fällen des§ 2 Abs. 2b Satz 2 gilt dies auch
       für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück
       von dem in dem Bescheid ausgewiesenen Berech-
       tigten erwirbt."

5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2
   und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß."

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Verfügungen nach Satz 1 unterliegen nicht den
       Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eige-
       nes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im
       Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflich-
       tungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bür-
       gerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im
       eigenen Namen eingegangen werden. Wird im
       Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem
       Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen,
       so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
       sprechend."

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
      kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet

       einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den

       Grundakten zu nehmen."

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz
       1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude
       sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des
       betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in
       einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfü-

      gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfü-
      gung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu
      stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert
      des Vermögensgegenstandes dem aus einem un-
      anfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach
      den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten
      auszukehren."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 1 Abs. 2 des
      Investitionsgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 3
      Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes)" ersetzt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

        ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 2, 3 und 6 Abs. 4
     finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag ist
     eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
     Vorhabens beizufügen. Die Beschreibung muß
     mindestens den Vorhabenträger mit Namen und
     Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
     aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme,
     ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfüh-
     rung sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
     des lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie
     viele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesi-
     chert oder geschaffen und wieviel Wohnraum ge-
     schaffen oder wiederhergestellt werden soll. Die
     Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.

         (3) Handelt es sich um ein Grundstück oder
      Gebäude, das Gegenstand von Rückübertra-
      gungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten
      auch die übrigen Vorschriften des lnvestitionsvor-
      ranggesetzes und die auf seiner Grundlage erlas-
      senen Vorschriften sinngemäß. Der Bescheid gilt
      als lnvestitionsvorrangbescheid."

8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

                           ,,§ 7a
                     Kommunale Vorhaben

      Der Präsident der Treuhandanstalt wird ermächtigt,
   Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrich-
   tungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung
   der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt
   werden, nach Maßgabe des Artikels 21 des Eini-
   gungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum
   von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile
   sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-
   handanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach
   Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunter-
   nehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt

   in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Mark-

   bilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt

   haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über
   die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzge-
    setzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
    Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
    zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-
    bezogen wu~den und nicht ohne erhebliche Beein-
    trächtigung des Unternehmens übertragen werden
    können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
BGBl. 1992, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
     stücke oder Gebäude). Mit der Übertragung tritt die
     Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
     Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
     Rechtsverhältnisse ein."

  9. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          ,,(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des

        Präsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungs-
        gericht an dessen Sitz, auch wenn eine von ihm

        ermächtigte Person entschieden hat."

10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      ,,(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 7a können nur bis
     zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden."

                         Artikel 10

                   Änderung
     des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

   Dem § 70 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2312) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
  schaften und andere sozialistische Genossenschaften so-
. wie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz

  befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungs-

  rechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger

  zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen

  Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des

  Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik

  an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das

  betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die

  Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs

  oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des
  Grundstücks."

                         Artikel 11
               Änderung und Ergänzung
               sonstigen Bundesrechts

                             § 1

                      Änderung
            des Gesetzes über Maßnahmen
        auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
   Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
 Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
 S. 986) wird wie folgt geändert:

In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
Kriegseinwirkung" die Wörter „oder im Zusammenhang mit
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Ent-
eignungen von Banken oder Versicherungen in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ein-
g~ü~.                                             .

                             §2
              Änderung der Maßgaben
     zur Grundbuchordnung im Einigungsvertrag
  Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur
Grundbuchordnung ist in folgender Fassung anzuwen-

den:

„d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des

    Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-
    blätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-
    schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die
    Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-
    buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den An-
    trag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann
    auch der Gebäudeeigentümer stellen."

                             §3

               Änderung der Maßgabe
           zu dem Gesetz über Maßnahmen
       auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

   Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1
S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zu dem Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwe-
sens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) wird wie
folgt gefaßt:

,,3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund-

     buchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986)

     mit der Maßgabe, daß nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28

     Anwendung finden, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der

     Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetra-

     ges von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark

     der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu

     zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokrati-

     schen Republik treten."

                             §4

           Änderung der Grundbuchordnung
   In § 25 Satz 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der
Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) geändert
worden ist, werden hinter dem Wort „Zivilprozeßordnung"
die Wörter „oder auf Grund eines Bescheides nach dem
Vermögensgesetz" eingefügt.

                             §5
                    Änderung
     des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

  Nach § 28 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), das zuletzt
BGBl. 1992, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
1284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird folgender
§ 28a eingefügt:

                         ,,§ 28a
                     Treuhandanstalt

  Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende

Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften
über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines
von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens."

                            §6

          Änderung des D-Markbilanzgesetzes
  Nach § 56d des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,
1951), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2290) geändert worden ist, wird folgender
§ 56e eingefügt:

                         ,,§ 56e

            Kredite an Treuhandunternehmen

  Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden
auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertra-
ges und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Ge-
sellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt
oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche
die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufest-
setzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie
nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich
verbürgt."

                           §7
               Änderung des Gesetzes
         zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991
  Artikel 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-

schen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit

der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom

12. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1138) wird wie folgt

geändert:

1.   Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          ,,§ 1a
                  Kommunale Einrichtungen
       (1) Der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1
     Abs. 3) wird ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag
     durch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Ge-
     bäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstver-
     waltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe
     des Artikels 21 des Einigungsvertrages zu übertragen,

     die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut GmbH über-
     gegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
     Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
     zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-

     bezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beein-
     trächtigung des Unternehmens übertragen werden
     können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
     stücke oder Gebäude).
       (2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die
     Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
     Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden

     Rechtsverhältnisse ein.

        (3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die
     Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechen-
     der Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes
     zu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet
     auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhabe-
     rin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die

     Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgeset-
     zes hinaus nicht."

2.   In § 2 Satz 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
     das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.

                            §8

            Änderung des Baugesetzbuches

   § 134 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1122) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

a)   Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     ,,Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungs-
     recht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes
     zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der
     Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers
     beitragspflichtig."

b)   Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem

     Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem

     Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem

     dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1

     Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum."

                            §9
                      Änderung
            des Grunderwerbsteuergesetzes
  § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember.
1982 (BGBI. 1 S. 177), das zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

     „5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21
         und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum
         einer Kommune übergegangen ist, wenn der Er-
BGBl. 1992, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
        werb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Woh-
        nungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich aus-
        schließlich in der Hand der übertragenden Kommu-
        nen befinden;
     6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein

        Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindever-

        band, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar

        1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-

        oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der

        Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertra-

        gen wird;".

2.   Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
     „7. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22
         Abs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit
         der Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrages
         als Grund und Boden in das Eigentum einer Kom-
         mune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem
         1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgenossen-

         schaft nach der Protokollnotiz Nr. 13 des Eini-

         gungsvertrages erfolgt."

                           Artikel 12

                 Verordnungsermächtigung
  (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu er-
lassen

1.   über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen
     an ungetrennten Hofräumen,
2.   über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfah-
     rensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung
     des Sachenrechts in dem in Artikel 3 des Einigungs-
     vertrages genannten Gebiet entstanden sind.

  (2) Diese Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. De-
zember 1995.

                       Artikel 13
                Neubekanntmachung

  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Vermögensgesetzes, des Vermögenszuordnungsgeset-
zes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmel-
deverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                       Artikel 14
                Überleitungsvorschrift

   (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Ab-
tretungen von Rückübertragungsansprüchen verlieren ihre
Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, ange-
zeigt worden sind.
  (2) Mitteilungen nach§ 32 Abs. 5 des Vermögensgeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 dieses Gesetzes
dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen von dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an gemacht werden.

  (3) Schon ergangene und künftige Entscheidungen über
vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensge-

setz oder die gesetzliche Beendigung der staatlichen Ver-
waltung (§ 11 a des Vermögensgesetzes) berühren künfti-
ge Regelungen über eine Vermögensabgabe in dem vor-
gesehenen Entschädigungsgesetz nicht.

  (4) Artikel 1, 4, 5, 9 und 11 dieses Gesetzes sind auch

auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschlie-

ßende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein be-

standskräftiger Feststellungsbescheid gemäß§ 31 Abs. 5

Satz 3 des Vermögensgesetzes in der vor dem Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt als Entschei-
dung über die Rückübertragung im Sinne des § 34 des
Vermögensgesetzes. Artikel 233 § 2a des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet keine An-
wendung auf Nutzungsverhältnisse an Grundstücken, die
nach dem 2. Oktober 1990 bereits durch Vereinbarungen
der Beteiligten verbindlich geregelt worden sind.

   (5) Absatz 4 gilt für Artikel 6 entsprechend; erfolgte

Anhörungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Investi-

tionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz und
Entscheidungen nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung

stehen lnvestitionsvorrangbescheiden nach dem lnvesti-
tionsvorranggesetz gleich. Die Frist nach § 12 des lnvesti-
tionsvorranggesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Artikel 6 § 4 Abs. 5 ist auf Empfänger der
Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht an-
zuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb
von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.
Artikel 6 § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten nur bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit einer sicheren Feststel-
lung des Berechtigten zu erwarten ist; diesen Zeitpunkt
stellt der Bundesminister der Justiz nach Anhörung der in
Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Länder für
jedes Land durch Rechtsverordnung fest. Im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
schaft kann der Bundesminister der Justiz durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 des
lnvestitionsvorranggesetzes regeln und dabei. auch von
den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen.

   (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen
oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an
einem Grundstück übernommene oder wiedereingetrage-
ne dingliche Rechte bleiben durch dieses Gesetz unbe-
rührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung
des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde
lag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhe-
bung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertra-
gung des Eigentums an einem Grundstück bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes übernommene Grundpfandrechte
in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über
die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
dem sie gemäß § 16 des Vermögensgesetzes nicht zu
übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rücküber-
tragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten
nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus
Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16
Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Vermögensgesetzes gelten für Forderungen, die den in
BGBl. 1992, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
1286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

Satz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde
liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernom-
mene oder gemäß Satz 2 wiedereingetragene dingliche
Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8 des Vermögensgesetzes.
Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ver-
mögensgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds ge-
kündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der
Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch nach den
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung
statt.

  (7) Artikel 3 Nr. 2 ist auch auf Investitionsbescheinigun-
gen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1S. 994) und auf
Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1
S. 957) anzuwenden.

                       Artikel 15
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 14. Juli 1992
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S. Le uth e u s se r-Sch narren be rg er
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Theo Waigel
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                          Jürgen W. Möllemann
                                       Die Bundesministerin
                             für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                           1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c0beefd9f5b640a….