Gesetze / Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG§ 12 Feststellung des Eigentumsübergangs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/12#abs-1 (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/12#abs-2 (2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSVVermG/12#abs-3 (3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai 1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Krankenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich zu übertragen.