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# § 13 BGSVVermG — Auflösung der Sonderkonten

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Länder Sachsen und Thüringen zu gleichen Teilen zu übertragen.

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Zitiervorschlag: § 13 BGSVVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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