Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.