Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/53?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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