Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/54#abs-1 (1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/54#abs-2 (2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."