Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz

BGSG

§ 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/54#abs-1 (1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG/54#abs-2 (2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:

"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."
§ 53 § 55