Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.02.1999 – III ZR 155/97Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.