§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundespolizei unterstützt
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.