§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Zitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9#abs-1 (1) Die Bundespolizei unterstützt
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/9#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.