§ 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten Bundespolizeibehörden üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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