§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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