Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 5 Information bei besonderen Kommunikationsmitteln
Stand: 19.06.2026
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- LG Bonn, 22.12.2022 – 17 O 89/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.09.2021 – 23 U 44/19Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-5#abs-1 (1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden Informationen in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständige Unterrichtung nach § 2 unverzüglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und 4 enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-5#abs-2 (2) Bei Telefongesprächen, die sich auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge beziehen, muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach Teil A Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 6 enthalten.