Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 247 § 5 Information bei besonderen Kommunikationsmitteln

Stand: 19.06.2026

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-5#abs-1 (1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden Informationen in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständige Unterrichtung nach § 2 unverzüglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und 4 enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-5#abs-2 (2) Bei Telefongesprächen, die sich auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge beziehen, muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach Teil A Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 6 enthalten.

Art 247 § 4 Art 247 § 6