Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 14 Tilgungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 16.10.2023 – 8 U 175/21
- OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 U 43/21Zitiert von 5
- LG Stuttgart, 29.06.2018 – 12 O 94/18Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2014 – XI ZR 17/14Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen: Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung in Ansehung unklarer RechtslageZitiert von 68
- BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen: Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung in Ansehung unklarer RechtslageZitiert von 163
- LG Frankfurt am Main, 12.11.2021 – 2-25 O 190/20
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2020 – 24 U 78/20Zitiert von 1
- AG Dortmund, 02.07.2019 – 425 C 9251/18Zitiert von 1
- LG Bonn, 24.08.2018 – 3 O 68/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 14 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-14#abs-1 (1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-14#abs-2 (2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-14#abs-3 (3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch erlischt nicht, solange das Vertragsverhältnis besteht.