Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 238 § 2 Auskunftspflichten
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/238-2#abs-1 (1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/238-2#abs-2 (2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/238-2#abs-3 (3) Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauftragt wurden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 238 § 2 BGBEG →
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