Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 6 Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 29.03.2006 – XII ZB 69/03Zitiert von 1
- BVerfG, 17.12.2002 – 1 BvR 1945/99
- BVerfG, 02.06.2003 – 1 BvR 789/96Zitiert von 6
- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 34/23 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von in der DDR geschiedenen PersonenZitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.08.2023 – L 11 R 84/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-6#abs-1 (1) Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf
in der jeweils geltenden Fassung.