Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 02.06.2003 – 1 BvR 789/96Zitiert von 6
- BSG, 10.12.2003 – B 5 RJ 50/02 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.