Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

Art 234 § 4a Art 234 § 6