Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 234 § 5 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.06.2003 – 1 BvR 789/96Zitiert von 6
- BSG, 10.12.2003 – B 5 RJ 50/02 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.