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Art 234 § 2 BGBEG — Verlöbnis

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.