Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 14 Vormundschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-1 (1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-2 (2) Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-3 (3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-4 (4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-5 (5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-14#abs-6 (6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.