Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 9 Rangbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-9#abs-1 (1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch, soweit sich nicht im folgenden etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-9#abs-2 (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen Vermerk.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-9#abs-3 (3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) bleibt unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Die Stundungswirkung der Aufbauhypotheken gemäß § 458 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 233 § 9 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.