Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 229 § 70 Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-70#abs-1 (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-70#abs-2 (2) Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Juli 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.

Art 229 § 69 Art 229 § 72