Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Stand: 10.06.2019
Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 229 § 24 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 19.05.2015 – 7 U 26/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.