Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 190
Stand: 10.06.2019
Das nach § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikels 129 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 190 BGBEG →
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