Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 181
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 – 4 K 924/14Zitiert von 3
- BVerfG, 18.12.1968 – 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65Begründung öffentlichen Eigentums an Hochwasserschutzanlagen (Hamburger Deichordnungsgesetz) ; Legalenteignung; gesetzliche Bestimmung einer Enteignungsentschädigung; Ausmaß der EnteignungsentschädigungZitiert von 39
- OLG Brandenburg, 31.03.2011 – 5 U 45/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.01.2004 – 20 A 718/02Zitiert von 5
5 Entscheidungen zu Art 181 BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/181#abs-1 (1) Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigentum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/181#abs-2 (2) Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben diese Rechte bestehen.