Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 164
Stand: 10.06.2019
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht.
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2013 – 20 W 213/12Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 30.01.2013 – 3 W 21/12Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 12.08.2011 – 3 W 7/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.09.2022 – 20 W 152/22
- OLG München, 24.02.2021 – 34 Wx 339/20
- OLG Dresden, 07.02.2020 – 12 Wx 60/19
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 22.04.2024 – 8 K 2722/14.GIZitiert von 1
- VG Kassel, 12.11.2019 – 3 K 54/16.KSZitiert von 1
- FG Hessen, 22.01.2019 – 6 K 812/18
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