Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 164
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 164 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2013 – 20 W 213/12Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 30.01.2013 – 3 W 21/12Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 12.08.2011 – 3 W 7/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.09.2022 – 20 W 152/22
- OLG München, 24.02.2021 – 34 Wx 339/20
- OLG Dresden, 07.02.2020 – 12 Wx 60/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 22.04.2024 – 8 K 2722/14.GIZitiert von 1
- VG Kassel, 12.11.2019 – 3 K 54/16.KSZitiert von 1
- FG Hessen, 22.01.2019 – 6 K 812/18
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