Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 126
Stand: 10.06.2019
Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 126 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 25.08.2004 – 1 A 97/03Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 – 1 L 166/06Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 LB 343/07Zitiert von 4
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 510/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.