Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 125
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.