Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 896 Vorlegung des Briefes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Münster, 18.05.2018 – 08 O 298/16
- BGH, 09.02.2018 – V ZR 299/14Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den GrundbuchberichtigungsanspruchZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 08.08.2018 – 2 U 7/18Zitiert von 4
- LG Stendal, 31.03.2010 – 21 O 245/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.