Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/86e#abs-1 (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/86e#abs-2 (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

§ 86d § 86f