Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Stand: 01.07.2023
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.