Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 83b Stiftungsvermögen
Stand: 01.07.2023
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2 Entscheidungen zu § 83b BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-1 (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-2 (2) Zum Grundstockvermögen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-3 (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-4 (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.