Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 83b Stiftungsvermögen

Stand: 01.07.2023

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-1 (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-2 (2) Zum Grundstockvermögen gehören

1.
das gewidmete Vermögen,
2.
das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
3.
das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-3 (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83b#abs-4 (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

§ 83a § 83c