Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LG Bonn, 04.07.1980 – 7 O 186/80Kraftfahrtversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen besonders schwerwiegender Verletzung der Aufklärungspflicht bei wahrheitswidrigen Angaben zum Alkoholgenuss in der Schadenanzeige KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.