Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 791 BGB →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.