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§ 785 BGB — Aushändigung der Anweisung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.