Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 74 Auflösung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/74#abs-1 (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/74#abs-2 (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/74#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 74 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.05.2025 – 18 K 3081/24
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 13 OB 243/23Zitiert von 1
- LG Berlin, 06.08.2020 – 67 S 109/20Zitiert von 2
- LG Berlin, 12.03.2020 – 67 S 274/19Wohnraummietrecht: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für einen Mietenstopp gemäß Art. 1 § 3 MietenWoG Bln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 21.09.2015 – 9 Sa 152/15Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 – L 29 AL 88/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.