Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 740b Auseinandersetzung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740b#abs-1 (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/740b#abs-2 (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.