Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Stand: 10.06.2019
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 73 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 – L 29 AL 88/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 1 S 702/18Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.08.2024 – 3 Wx 123/24
- OLG Düsseldorf, 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08
- OVG NRW, 10.11.2005 – 1 A 1264/05.PVLZitiert von 1
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