Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 72 § 74