Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 732 Rückgabe von Gegenständen
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 732 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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