Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716?asof=2022-07-05#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716?asof=2022-07-05#abs-2 (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 716 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.