Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 658 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- ArbG Aachen, 07.02.2012 – 9 Ca 3481/11
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- BGH, 13.11.2009 – V ZR 255/08Zitiert von 1
- BGH, 28.05.2009 – Xa ZR 9/08Zitiert von 5
- BGH, 28.09.2006 – III ZR 295/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/658#abs-1 (1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/658#abs-2 (2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.