§ 236 BGB — Buchforderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 15.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.