Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Stand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.